Besondere Formen des KaufsKauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB)Beim Kauf auf Probe (oder Besicht) geht es nicht um ein Muster für einen späteren Kauf. Hier bekommt der Käufer sofort den Kaufgegenstand bzw. er darf ihn zumindest untersuchen, § 454 Abs. 2 BGB. Der Kauf soll jedoch nur dann gelten, wenn der Käufer ihn innerhalb einer gewissen Zeit billigt. In der Entscheidung, ob er den Kauf gelten lassen möchte oder nicht, ist der Käufer gemäß § 454 Abs. 1 S. 1 BGB völlig frei. Eine Ablehnung des Kaufs muss also insbesondere nicht auf objektiv nachprüfbaren Kriterien beruhen. Die Entscheidung ist vielmehr gänzlich in das Belieben des Käufers gestellt.
Gemäß § 454 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich beim Kauf auf Probe im Zweifel um einen aufschiebend bedingten Kauf (diese Konzeption wird teilw. kritisiert, vgl. Larenz SchR II/1, § 44 I). Die Bedingung tritt ein, wenn der Käufer dem Verkäufer die Billigung des Kaufs erklärt. Verweigert der Käufer die Billigung, so ist der Kauf endgültig unwirksam. Gleiches gilt, wenn innerhalb einer vom Verkäufer bestimmten Frist keine Erklärung erfolgt, es sei denn, der Verkäufer hat dem Käufer die Sache zur Prüfung schon übergeben. Im letzteren Fall gilt das Schweigen des Käufers als Billigung, § 455 S. 2 BGB. Eine Besonderheit des Kaufs auf Probe ist, dass die Preisgefahr hier trotz Übergabe (vgl. zur allgemeinen Regelung § 446 BGB) nicht beim Käufer liegt, denn dieser muss nach einem etwaigen zufälligen Untergang der Sache nur seine Billigung versagen, um sich seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu entziehen.
Vom Kauf auf Probe muss der Prüfungskauf und der Kauf mit Umtauschberechtigung unterschieden werden. Welche Art des Kaufes von den Parteien gewollt ist, ist - wie immer - durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Beim Prüfungskauf (Erprobungskauf) handelt es sich um einen Kauf, der ebenso wie der Kauf auf Probe unter der Bedingung der Billigung durch den Käufer steht. Anders als beim Kauf auf Probe ist beim Prüfungskauf die Billigung jedoch nicht völlig in das Ermessen des Käufers gestellt. Der Käufer, der seine Billigung versagen will, muss vielmehr objektive Gründe dafür nachweisen, dass die Kaufsache für ihn nicht geeignet ist.
Beim Kauf mit Umtauschberechtigung handelt es sich um einen unbedingten Kaufvertrag, der mit Abschluss für beide Parteien voll wirksam und demnach bindend ist. Dem Käufer ist jedoch die Möglichkeit eingeräumt, gegen Rückgabe der (unversehrten) ursprünglichen Kaufsache eine andere zu verlangen. Das Umtauschrecht ist ein Gestaltungsrecht. Meistens ist der Umtausch nur innerhalb einer bestimmten vereinbarten Frist möglich. Geht die Kaufsache unter oder wird sie beim Käufer wesentlich verschlechtert, so ist der Umtausch ausgeschlossen. Hier trägt also - anders als beim Kauf auf Probe - der Käufer nach Übergabe der Kaufsache die Gefahr des zufälligen Unterganges.
Vorkauf und WiederkaufWiederkauf, §§ 456 bis 462 BGBVereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages ein Wiederkaufsrecht (=Rückkaufsrecht), so kann der Verkäufer durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung den Rückkauf des Kaufgegenstandes bewirken. Eine solche Vereinbarung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Verkäufer einen Gegenstand, an dem ihm eigentlich liegt, aufgrund eines Geldmangels verkaufen muss, sich aber für den Fall, dass er wieder zu Geld kommt, die Möglichkeit eröffnen will, den Gegenstand zurückzukaufen. Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts kann im ursprünglichen Kaufvertrag oder später getroffen werden. Soweit der Kaufvertrag einer bestimmten Formvorschrift unterliegt, muss auch die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts in dieser Form erfolgen. Von der Rspr. wird die Vereinbarung als aufschiebend bedingter Rückkauf angesehen, bei dem die Bedingung die Willenserklärung des Verkäufers ist (BGHZ 38, 369; a.A. Esser/Weyers, Schuldrecht Band II, Teilband 1, 8. Aufl. 1998, § 10, 2: Gestaltungsrecht, das das Rückkaufverhältnis zustandebringt). Die Willenserklärung, mit welcher der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht ausübt, bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form (§ 456 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Erklärung muss innerhalb der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Frist zugehen, § 462 BGB. Steht das Rückkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden, § 461 BGB. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts tritt die Bedingung ein, der (Rück-)Kaufvertrag wird also voll wirksam und die Parteien treffen die in § 433 BGB genannten Verpflichtungen. Der Käufer (=Wiederverkäufer) muss die Sache herausgeben und übereignen und der Verkäufer (=Wiederkäufer) ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Ist in der Wiederverkaufsvereinbarung kein Kaufpreis festgelegt, so hat der Wiederkäufer im Zweifel den im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbarten Preis zu zahlen, § 456 Abs. 2 BGB. Hat der Wiederverkäufer Verwendungen auf den Kaufgegenstand gemacht, die den Wert des Gegenstandes erhöht haben, so hat der Wiederkäufer diese auf Verlangen zu ersetzen, § 459 S. 1 BGB. Hat der Wiederverkäufer den Kaufgegenstand mit einer Einrichtung versehen, so kann er diese wegnehmen, §§ 459 S. 2, 258 BGB. Aufgrund der Wiederkaufsvereinbarung trifft den Käufer (=Wiederverkäufer) auch schon vor Ausübung des Wiederkaufsrechts die Pflicht zur Erhaltung der Kaufsache. Diese Verpflichtung erklärt sich daraus, dass der Käufer ja schon nach der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts mit einer eventuellen Ausübung des Rechts rechnen muss, die ihn zur Rückübereignung verpflichten würde. Verletzt der Käufer seine Erhaltungspflicht schuldhaft, so ist er dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet, § 457 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gleiche gilt, wenn er den Gegenstand wesentlich verändert hat. Ist der Kaufgegenstand unverschuldet verschlechtert oder unwesentlich verändert worden, so hat der Käufer keinen Schadensersatz zu leisten und auch eine Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen, § 457 Abs. 2 S. 2 BGB. Verfügt der Käufer nach Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts über den Kaufgegenstand, so ist er nach Ausübung des Rechts verpflichtet, die durch die Verfügung begründeten Rechte Dritter zu beseitigen, § 458 BGB. Vorkauf, §§ 463 bis 473 BGBDas Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, einen Gegenstand von einem anderem käuflich zu erwerben, sobald dieser den Gegenstand an einen Dritten verkauft, § 463 BGB. In der Regel wird ein Vorkaufsrecht vereinbart, weil dem Berechtigten an dem Erwerb des Gegenstandes gelegen ist, der verpflichtete den Gegenstand derzeit aber noch nicht veräußern will.
Ein Vorkaufsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder auf Gesetz (Bsp.: §§ 2034 ff. BGB, §§ 24 BauGB) beruhen. Nach der Rspr. ist die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts ein doppelt bedingter Kaufvertrag (vgl. Soergel/Huber, Vor § 504, Rdnr. 7 m.N.; anders die h.Lit., die das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht ansieht, s. z.B. Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 463 Rdnr. 1), der zum einen unter der Bedingung des Abschlusses eines Kaufvertrages mit einem Dritten und zum anderen unter der Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts steht. Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bedarf nach h.M. der Form wie ein Kaufvertrag über denjenigen Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, da schon durch die Vereinbarung eine bedingte Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks bewirkt wird. Insbesondere bei Grundstücken ist danach die Form des § 311 b Abs. 1 BGB einzuhalten (Putzo, in: Palandt, § 463 Rdnr. 2). Das Vorkaufsrecht kann nur also dann ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete mit einem Dritten einen wirksamen Kaufvertrag abschließt, § 463 BGB. Schließt der Vorkaufsverpflichtete mit einem Dritten einen anderen Veräußerungsvertrag, z.B. eine Schenkung oder einen Tausch, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht möglich. Genauso wenig berechtigt der Abschluss eines nichtigen Kaufvertrages zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Bei Vorliegen einen gültigen Kaufvertrages ist die Ausübung des Vorkaufsrecht weiterhin regelmäßig in den Fällen der §§ 470, 471 BGB ausgeschlossen. Schließt der Vorkaufsverpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag ab, so muss er dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich über den Inhalt des Vertrages informieren, § 469 Abs. 1 BGB. Diese Mitteilung soll dem Vorkaufsberechtigten die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will. Das Vorkaufsrecht wird wie das Wiederkaufsrecht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten ausgeübt. Diese Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag vorgeschriebenen Form, § 464 Abs. 1 S. 2 BGB (diese Bestimmung wird von denjenigen angezweifelt, die für die Vereinbarung des Vorkaufsrechts keine Form verlangen, vgl. Medicus, SchR-BT, § 83 I.4a.). Sie muss innerhalb der vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Frist erfolgen, § 469 Abs. 2 BGB, wobei Voraussetzung für den Fristbeginn die vollständige und richtige Mitteilung nach § 469 Abs. 1 BGB ist, § 469 Abs. 2 S. 1 BGB. Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden, § 472 BGB. Mit der Ausübung wird der Kaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten mit demselben Inhalt wirksam, den der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hatte. Nähere Regelungen der gegenseitigen Verpflichtungen finden sich in den §§ 466 bis 468 BGB. Der Kaufvertrag mit dem Dritten wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht berührt. Der Verkäufer bleibt also auch dem Dritten gegenüber grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Da er damit zwei verschiedenen Käufern gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, aber nur einen Anspruch erfüllen kann, macht er sich der gegenüber Partei, der gegenüber er nicht erfüllt, schadensersatzpflichtig. Es empfiehlt sich für den Verpflichteten daher, den Verkauf an den Dritten entweder unter die Bedingung zu stellen, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt, oder ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereinbaren. Bedingung wie Rücktrittsrecht haben keine Auswirkung gegenüber dem Vorkaufsberechtigten, § 465 BGB, da ansonsten dessen Vorkaufsrecht vereitelt würde. Der Vorkaufsberechtigte erwirbt durch die Ausübung seines Rechts auch keinerlei Ansprüche gegen den Dritten. Die §§ 463 BGB ff. geben dem Berechtigten nur ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das ausschließlich den Verpflichteten bindet. Dies ist anders als beim dinglichen Vorkaufsrecht an einem Grundstück nach den §§ 1094 ff. BGB. Ein solches dingliches Vorkaufsrecht, das durch die Parteien rechtsgeschäftlich durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 1094 BGB) begründet werden kann, wirkt auch gegen Dritte. Gemäß § 473 S. 1 BGB ist das Vorkaufsrecht nicht übertragbar und geht auch in der Regel nicht auf den Erben über (Ausnahme: § 473 S. 2 BGB). § 473 S. 1 BGB regelt nach h.M. ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB. Eine Abtretung mit Einverständnis des Vorkaufsverpflichteten ist möglich. Das Vorkaufsrecht muss gegenüber einigen ähnlichen Instituten abgegrenzt werden. Der Vorvertrag ist kein doppelt bedingter Vertrag (bzw. Gestaltungsrecht nach der oben erwähnten Literaturauffassung), sondern gibt nur einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages. Anders als beim Vorkaufsrecht sind für diesen Abschluss des Hauptvertrages nochmals zwei Willenserklärungen notwendig. Bei der Option hingegen kann der Berechtigte wie beim Vorkaufsrecht durch einseitige Erklärung einen Vertrag mit dem Inhalt zustande bringen, der im Optionsvertrag genannt ist. Dieses Recht kann jedoch unabhängig von einem Verkauf an einen Dritten ausgeübt werden. Eine Vorhand begründet nur die Pflicht, den Gegenstand zunächst dem Vorhandberechtigten anzubieten, wenn ein Verkauf geplant ist. Sie begründet jedoch keine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt. Kauf unter EigentumsvorbehaltNormalerweise bedarf der Verkäufer keiner Sicherung seiner Kaufpreisforderung, denn nach § 320 BGB kann er die von ihm geschuldete Leistung, also Übereignung und Übergabe des Kaufgegenstandes, bis zur Kaufpreiszahlung verweigern. Oftmals wird der Verkäufer dem Käufer die Kaufpreiszahlung aber stunden und ihm somit die Sache übereignen und übergeben, bevor der Kaufpreis entrichtet wurde. Hier bedarf der Verkäufer einer Kreditsicherheit. Ein häufiges Mittel zur Sicherung gestundeter Kaufpreisforderungen stellt der in § 449 BGB ansatzweise geregelte Eigentumsvorbehalt dar. Obwohl der Eigentumsvorbehalt im Besonderen Schuldrecht erwähnt ist, liegen seine Hauptprobleme im Sachenrecht und er ist demgemäß dort bzw. im Kreditsicherungsrecht näher zu behandeln. An dieser Stelle soll demgemäß nur ein kleiner Überblick über das Rechtsinstitut gegeben werden. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt schließen die Parteien einen unbedingten Kaufvertrag. Die Übereignung der Kaufsache nach § 929 S. 1 BGB erfolgt jedoch im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung (Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 BGB). Der Käufer wird also erst dann Eigentümer der Kaufsache, wenn er den Kaufpreis gezahlt hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer ist damit durch das Eigentum an der Kaufsache gesichert: Der Käufer kann die Sache nicht als Berechtigter weiterveräußern. Sofern Gläubiger des Käufers in die Sache vollstrecken wollen, kann der Verkäufer gegen diese Vollstreckung gemäß § 771 ZPO vorgehen. Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer die Möglichkeit der Aussonderung, § 47 InsO. Möglich, aber ungebräuchlich ist auch ("im Zweifel" !), dass die Parteien eine auflösende Bedingung eines Zahlungsverzuges des Käufers vereinbaren. Bei einer solchen auflösenden Bedingung wird der Käufer zunächst Eigentümer. Das Eigentum fällt jedoch wieder an den Verkäufer zurück, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist der Verkäufer gegen Verfügungen des berechtigten (!) Käufers durch § 161 Abs. 2 BGB geschützt. Zu beachten ist, dass die Übertragung des Eigentums nur bei Mobilien von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Bei Grundstücken hingegen ist eine bedingte Übereignung gemäß § 925 Abs. 2 BGB nicht möglich. Daher kann beim Verkauf von Grundstücken kein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. § 449 Abs. 1 BGB enthält nach den dargelegten Grundsätzen eine sachenrechtliche Regelung - die Auslegungsregel bezieht sich auf die dingliche Einigung. Eine schuldrechtliches Sonderrücktrittsrecht vom Kaufvertrag für den Fall des Zahlungsverzuges des Vorbehaltskäufers, wie es das alte Recht kannte (Vgl. § 455 Abs. 1 BGB a.F.), gibt es im neuen Recht nicht mehr. Bei Leistungsverzögerung oder einer sonstigen Pflichtverletzung auf Seiten des Käufers kann der Verkäufer demnach nur nach den allgemeinen Regeln (§§ 323, 324 BGB), also grundsätzlich erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt endet das aus dem Kaufvertrag folgende Recht des Käufers zum Besitz (§ 986 BGB) und der Verkäufer kann nunmehr die Sache vom Käufer herausverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB). Der Eigentumsvorbehalt wird gewöhnlich im Kaufvertrag vereinbart. Es ist jedoch auch möglich, den Eigentumsvorbehalt erst später, etwa bei Lieferung, zu vereinbaren. In derartigen Fällen muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass die in einer solchen Vereinbarung zu sehende Vertragsänderung einer Einigung der Parteien bedarf, also nicht einseitig durch den Verkäufer herbeigeführt werden kann.
Wichtige Sonderformen des Eigentumsvorbehalts stellen der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt dar. Die Erörterung dieser Institute soll jedoch späteren Vorlesungen zum Kreditsicherungsrecht vorbehalten bleiben. |
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