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Kaufrecht BGB
Delikt
Sonderformen

Kaufrecht und Kaufvertrag

Von dem Kaufrecht zu sprechen, mag schon fast eine Irreführung sein. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt zum Teil sehr unterschiedliche Kaufrechte, je nachdem, welche Personen die Rollen des Verkäufers und des Käufers einnehmen. Kaufverträge zählen zu den Verträgen, die auf die Verschaffung des Rechts an dem Kaufgegenstand gerichtet sind: des Eigentums an (beweglichen und unbeweglichen) Sachen (§ 433 BGB) und der Inhaberschaft von Rechten, wenn es nicht um Eigentumsrechte geht (§ 453 BGB). Am Kaufgeschehen können alle Bevölkerungskreise als Verkäufer und Käufer teilnehmen: einfache Bürger, Kaufleute, Verbraucher, Inländer und Ausländer. Aber nicht alle unterliegen denselben kaufrechtlichen Regeln. Das Kaufrecht des BGB (§§ 433 ff.) ist auf den Bürger zugeschnitten. Es gilt auch für Kaufleute, soweit nicht die Regeln des Handelsgesetzbuchs für den Handelskauf Sonderregeln bereithalten (§§ 373 ff. HGB). Im grenzüberschreitenden Verkehr unter Nichtverbrauchern greift - mit einem von BGB und HGB unterschiedlichen Regelungsgehalt - das UN-Kaufrecht (CISG), wenn beide Parteien Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts angehören oder die Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts auf deutsches Recht als anwendbares Recht verweisen. Und mit Blick auf Verbraucher müssen verbraucherschützende Rechtsnormen beachtet werden, die sich in ganz unterschiedlichen Teilen des BGB finden können: Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, zum Ratenzahlungskauf, zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Fernabsatzgeschäften und anderen mehr.

Mit der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 hat es eine Neugestaltung des Kaufrechts für den Fall der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware in Anlehnung an die Regelung des grenzüberschreitenden Kaufes im CISG gegeben, die ihrerseits anglo-amerikanischen Vorbildern folgt. Das Modell war Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Diese Richtlinie war in Deutschland ein Anlass für die Schuldrechtsmodernisierung.

Wir werfen noch einmal einen kurzen Blick auf das allgemeine Kaufrecht des BGB und befassen uns dann mit den Sonderformen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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