Das Leistungsstörungsrecht im UN-Kaufrecht (CISG)Während das für einen Kaufvertrag in Betracht zu ziehende Leistungsstörungsrecht im BGB im allgemeinen Schuldrecht geregelt ist (§§ 275, 280 ff.,311a, 320 ff. BGB) und durch einige Sondervorschriften des Gewährleistungsrechts modifiziert wird (§§ 437 ff. BGB), sind im CISG die Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer in den Artt. 45 ff. und die Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer in den Artt. 61 ff. zusammenfassend geregelt. Die Rechtsbehelfe, die das Leistungsstörungsrecht des CISG dem Käufer wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer einräumt, stimmen im Wesentlichen mit denen des BGB-Leistungsstörungsrechts überein. Auch das CISG gibt dem Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (Art. 46 Abs. 2 CISG: Ersatzlieferung; Art. 46 Abs. 3 CISG: Nachbesserung; im BGB: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB), einen Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 b CISG; im BGB: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 286, Abs. 3 i.V.m. 281 bzw. 282. bzw. 283, 311a Abs. 2, 478 Abs. 2 BGB), ein Rücktrittsrecht (Artt. 45 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 CISG: "Erklärung der Aufhebung des Vertrages"; im BGB: §§ 323, 326 Abs. 5, ggf. i.V.m. § 437 Nr. 2, 440 BGB) sowie ein Recht zur Minderung (Art. 50 CISG; im BGB: §§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Über diese Rechtsbehelfe hinaus, die einem Käufer auch beim BGB-Kauf zustehen, gewährt das CISG dem Käufer noch den Rechtsbehelf des Erfüllungsanspruchs (Artt. 45 Abs. 1 a, 46 Abs. 1 CISG), den wir sogleich näher betrachten werden. |
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