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Beispiele

Verbraucherkredit (§§ 491 bis 507 BGB)

Schon vor Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah sich der Gesetzgeber gehalten, für den Verbraucherbereich mit dem Abzahlungsgesetz eine Sonderregelung festzuschreiben, die der besonderen Anfälligkeit der Verbraucher für unbedachte Kreditaufnahmen Rechnung tragen sollte. An die unbedachte Aufnahme von Geldkrediten hatte der Gesetzgeber aber dabei noch nicht gedacht. Das tat er erst mit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetz, das das Abzahlungsgesetz ablöste. Angehalten wurde er dazu durch eine Richtlinie des Rates der EG vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG, AMTSBLATT NR. L 042 VOM 12/02/1987 S. 0048; geändert und ergänzt durch Richtlinie des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (90/88/EWG, AMTSBLATT NR. L 061 VOM 10/03/1990 S. 0014) und durch Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (98/7/EG, AMTSBLATT NR. L 101 vom 1. April 1998 S. 17).

Im Rahmen der Schuldrechtsreform schließlich hat der Gesetzgeber - geleitet von dem Gedanken, der Zersplitterung des Zivilrechts durch zahlreiche neben dem BGB stehende verbraucherschützende Sondergesetze ein Ende zu setzen - das Verbraucherkreditgesetz weitgehend inhaltlich unverändert in das BGB überführt (§§ 491 bis 507 BGB). Diese in das Gelddarlehensrecht des BGB integrierten Vorschriften regeln nunmehr alle Kreditformen, mit denen sich gewerbliche Kreditgeber und Kreditvermittler an natürliche Personen als Kreditnehmer wenden, wenn dem Kredit entweder ein privater Konsumzweck zugrunde liegt oder ein Kredit bis zu 50.000 € zu einer Existenzgründung verwendet werden soll (§§ 491, 507 BGB). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts sind unter anderem Nettokredite bis zu 200 €, Zahlungsaufschübe bis zu drei Monaten, Arbeitgeberkredite mit Zinsen, die unterhalb der marktüblichen Zinsen liegen, Wohnungsbauförderdarlehen und bei bestimmten Voraussetzungen grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Das alles ergibt sich aus den §§ 491 Abs. 2, 3, 499 Abs. 1, 3 BGB.

Die Sicherung vor unbedachter Kreditaufnahme versucht das Verbraucherkreditgesetz dadurch zu realisieren, dass es dem Verbraucher einerseits ein Reurecht in Form eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB einräumt (§ 495 BGB) und andererseits ein Form- und Transparenzgebot formuliert (§§ 492, 502 BGB), mit dem dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, die eine vernünftige Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Kredits nach Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen. Insoweit setzt der Gesetzgeber auf ein Marktmodell. Er trägt lediglich Sorge dafür, dass den Marktteilnehmern die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ein rationales Verhalten auf dem Markt ermöglichen.

Die einzelnen Erfordernisse findet man in §§ 492 und 502 BGB (unbedingt lesen!). Für den Kreditkauf, das Ratenzahlungsgeschäft, werden folgende Angaben verlangt:

bulletder Barzahlungspreis;
bulletder Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
bulletBetrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
bulletder effektive Jahreszins;
bulletdie Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
bulletdie Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Von besonderer Bedeutung ist die Angabe des effektiven Jahreszinses. Mit ihm soll ein einheitlicher Vergleichsmaßstab für Kredite geschaffen werden. In ihm soll die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages (bei Geldkrediten) oder des Barzahlungspreises (bei Leistungskrediten) gemessene Gesamtbelastung pro Jahr zum Ausdruck gebracht werden. Wie das geschehen kann, haben wir schon im Zusammenhang mit dem wucherähnlichen Ratenkredit ausgeführt. Wer es noch einmal nachlesen möchte, möge dem Link folgen.

Ceterum censeo:

Die Handhabung eines Tabellenkalkulationsprogramms gehört zur Allgemeinbildung und damit auch zur Bildung der Juristen (wenigstens der jüngeren Generation).

Bedauerlicherweise enthält das Transparenzgebot beim Ratenkauf ein Schlupfloch. Wer ausschließlich Kreditkäufe anbietet, ist von der Angabe des Barzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses befreit (§ 502 Abs. 1 S. 2 BGB).

Verletzung des Transparenzgebots

An die Verletzung des Form-, Transparenz- und Informationsgebots knüpft das Gesetz recht unterschiedliche Folgen, die wir §§ 494, 502 Abs. 3 BGB entnehmen können. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist der Vertrag nichtig. Werden die Transparenz- und Informationsgebote verletzt, wird der Kreditkauf geheilt, wenn die Kaufsache geliefert wird. Allerdings finden jetzt verschiedene Anpassungen statt. Die einfachste gilt für die nicht genannten Sicherheiten. Sie müssen nicht gewährt werden. Die schwierigeren finden sich für die Preisgestaltung. Hier finden Anpassungen statt, für die der gesetzliche Zinssatz und der effektive Jahreszins eine wichtige, aber nicht immer leicht zu durchschauende Rolle spielen. Das wollen wir an Fallbeispielen näher beleuchten.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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