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Mangelbeseitigung durch den Käufer

Bisweilen meinen Käufer, sie könnten den Mangel selber beseitigen (lassen) und die Kosten der Mangelbeseitigung dem Verkäufer in Rechnung stellen. Dem steht indessen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Recht des Verkäufers entgegen, die Nacherfüllung durchzuführen. Der Käufer kann danach nur unter den Voraussetzungen des § 437 Nrn. 2 und 3 BGB Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern. Und das setzt allemal eine Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer vor der Beseitigung des Mangels voraus. Nur wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, hat der Käufer einen Anspruch aus Ausgleich der Kosten der von ihm selber vorgenommenen oder veranlassten Mangelbeseitigung (BGH NJW 2005, 1348). Die Literatur betrachtet diese Entscheidung sehr kritisch. Sie führe im Ergebnis zu einer Bereicherung des Verkäufers. Die ließe sich vermeiden, wenn man die Selbstvornahme als vom Gläubiger des Nacherfüllungsanspruchs zu vertretende Unmöglichkeit betrachtete, die von § 326 Abs. 2 BGB erfasst wird. Danach muss sich der Verkäufer das auf den Kaufpreis anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart. Die Ersparnis muss sich nicht mit den Kosten der Mangelbeseitigung durch den Käufer decken. Sie kann und wird bei einem Verkäufer mit eigener Werkstatt geringer sein. Es gibt aber keinen vernünftigen Grund, dem Verkäufer diese Ersparnis und damit den vollen Kaufpreis zu belassen (Lorenz NJW 2005, 1321).

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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