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Mangelbeseitigung durch den Käufer
Bisweilen meinen Käufer, sie könnten den Mangel selber
beseitigen (lassen) und die Kosten der Mangelbeseitigung dem Verkäufer in
Rechnung stellen. Dem steht indessen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das
Recht des Verkäufers entgegen, die Nacherfüllung durchzuführen. Der Käufer kann
danach nur unter den Voraussetzungen des
§ 437 Nrn. 2 und 3 BGB Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Und das setzt allemal eine Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer vor der
Beseitigung des Mangels voraus. Nur wenn die Fristsetzung ausnahmsweise
entbehrlich ist, hat der Käufer einen Anspruch aus Ausgleich der Kosten der von
ihm selber vorgenommenen oder veranlassten Mangelbeseitigung (BGH NJW 2005,
1348). Die Literatur betrachtet diese Entscheidung sehr kritisch. Sie führe im
Ergebnis zu einer Bereicherung des Verkäufers. Die ließe sich vermeiden, wenn
man die Selbstvornahme als vom Gläubiger des Nacherfüllungsanspruchs zu
vertretende Unmöglichkeit betrachtete, die von
§ 326 Abs. 2 BGB erfasst wird. Danach muss sich der Verkäufer das auf den
Kaufpreis anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung
erspart. Die Ersparnis muss sich nicht mit den Kosten der Mangelbeseitigung
durch den Käufer decken. Sie kann und wird bei einem Verkäufer mit eigener
Werkstatt geringer sein. Es gibt aber keinen vernünftigen Grund, dem Verkäufer
diese Ersparnis und damit den vollen Kaufpreis zu belassen (Lorenz NJW 2005,
1321).
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