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Minderung

Gemäß § 441 Abs. 1 BGB kann der Käufer, "statt zurückzutreten", den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Durch die Bezugnahme auf den Rücktritt wird deutlich, dass die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts wegen Mängeln des Kaufgegenstandes und des Minderungsrechts identisch sind. Alle dort angesprochenen Merkmale sind also auch bei der Minderung zu prüfen, die nach alledem auch als gegenüber dem Anspruch auf Nacherfüllung sekundärer Rechtsbehelf zu qualifizieren ist. Die einzige Ausnahme hiervon ist in § 441 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt, wonach der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bei der Minderung keine Anwendung findet. Daher berechtigen auch als unerheblich zu wertende Mängel, bei denen sowohl der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen sind, zur Minderung.

Bei der Minderung bleibt der Kaufvertrag - anders als beim Rücktritt - erhalten. Es wird allerdings der Preis herabgesetzt. Die Berechnungsformel für den geminderten Preis ergibt sich aus § 441 Abs. 3 S. 1 BGB wie folgt:

Diese zunächst etwas umständlich anmutende Berechnung wurzelt in dem Gedanken, dass das ursprünglich von den Parteien vereinbarte Verhältnis von Wert und Preis sich auch nach der Minderung noch fortsetzen soll. Insbesondere soll dem Käufer ein eventueller Vorteil, günstig gekauft zu haben, verhältnismäßig erhalten bleiben.

Beispiel: Gesetzt den Fall, in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, der ohne Mangel 10.000 wert gewesen wäre, wurde ein Preis von 8.000 vereinbart. Der Wagen hat jedoch einen Mangel, mit welchem der Wert auf 8.000 sinkt. Nun kann der Verkäufer nicht etwa die Minderung mit der Begründung verweigern, der Wagen sei trotz des Mangels die vom Käufer gezahlten 8.000 wert. Der Preis ist vielmehr in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Der geminderte Preis berechnet sich also wie folgt:

8.000 x 8.000 : 10.000 = 6.400 .

Damit bleibt dem Käufer der ursprüngliche Vorteil, den Wagen zu 4/5 seines Wertes gekauft zu haben, erhalten, da er auch nach der Wandelung nur 4/5 des tatsächlichen Wertes (mit Mangel) zahlt.

Bei einem für den Käufer ungünstigen Kauf bleibt das für ihn ungünstige und für den Verkäufer günstige Verhältnis ebenfalls erhalten, nur wird in einem derartigen Fall der Käufer zumeist den Mangel nach fruchtlosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist bzw. bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung sofort zum Rücktritt ausnutzen und sich so von dem ungünstigen Geschäft lösen. Stimmten der vereinbarte Kaufpreis und der Wert der mangelfreien Sache überein, so ist der geminderte Kaufpreis gleich dem Wert der mangelhaften Sache.

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass § 441 Abs. 3 S. 1 BGB ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt. Hierdurch sollen Wertänderungen der Sache, die nach dem Vertragsschluss ohne Rücksicht auf den Mangel eintreten, neutralisiert werden. Dies ist insbesondere für nachträgliche Preissteigerungen von Bedeutung, die dem Verkäufer nicht schaden sollen, sowie für Einbußen durch Gebrauch und Beschädigung der Sache, die ebenso wenig wie ein Weiterverkauf das Minderungsrecht beeinträchtigen.

Probleme kann in der Praxis die Bestimmung des Wertes der mangelhaften Sache bereiten, da es für mangelbehaftete Sachen selten einen Marktpreis gibt, an dem man sich orientieren könnte. Hier hilft sich die Praxis zumeist, indem sie den Minderwert aus den Kosten errechnet, die für die Reparatur des Mangels notwendig sind.

Auch die Minderung tritt - ebenso wie der Rücktritt -  nicht automatisch ein, sondern bedarf als Gestaltungsrecht der Abgabe einer die Rechtslage umgestaltenden Minderungserklärung, die als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verkäufer zugehen muss, um wirksam zu werden. Damit ist ebenso wie beim Rücktritt wegen Mängeln des Kaufgegenstandes die Rechtsnatur des Minderungsrechts, das im alten Recht als Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreisanspruchs gegen den Verkäufer ausgestaltet war, durch die Schuldrechtsreform umgestaltet worden.

Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht entrichtet, so muss er nach Erklärung der Minderung nur noch den geminderten Preis zahlen. Hat er hingegen den Kaufpreis schon gezahlt, so kann er die Differenz zwischen geminderten und ursprünglich vereinbarten Preis vom Verkäufer zurückverlangen gemäß §§ 441 Abs. 4, 346 Abs. 1 (ggf. verzinst gemäß §§ 441 Abs. 4, 347 Abs. 1 BGB). Auch wenn die gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfe bereits verjährt sind, kann der Käufer die Minderung gegenüber dem Kaufpreisbegehren des Verkäufers noch gemäß § 438 Abs. 5, Abs. 4 S. 2 BGB einredeweise geltend machen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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