Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 09.12.1986, Az: VI ZR 65/86
Leitsatz
1. Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertriebsgesellschaft eines
ausländischen Herstellers obliegen regelmäßig, jedenfalls wenn sie dessen einziger
Repräsentant auf dem deutschen Markt ist, bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte
Produktbeobachtungspflichten und damit die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden
zusätzlichen Instruktionspflichten.
2. Eine Pflicht zur Produktbeobachtung kann den Hersteller (und dessen
Vertriebsgesellschaft) auch treffen, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken, die aus der
Kombinierung seines Produkts mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, und ihnen
entgegenzuwirken.
Fundstelle
BB 1987, 717-721 (LT1-2)
NJW 1987, 1009-1012 (LT1-2)
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben ihres verstorbenen Sohnes von dem beklagten
Motorradhersteller und dessen Vertriebsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland
Schadensersatz.
Der Sohn der Kläger befuhr am 19. Juli 1978 mit einem von der Erstbeklagten
hergestellten und von der Zweitbeklagten in Verkehr gebrachten Motorrad H. GL 1000
"Goldwing" zur Mittagszeit bei trockenem Wetter die Autobahn Nürnberg-München
in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 140-150 km/h. Am Auslauf einer leicht
abschüssigen Rechtskurve kam die Maschine ohne Einwirkung Dritter ins Schleudern und
prallte seitlich gegen die Mittelleitplanke. Der Fahrer stürzte vom Motorrad, schlug mit
dem Kopf gegen einen Stützpfeiler der Leitplanke und erlitt dabei einen Schädelbruch; er
verstarb noch an der Unfallstelle.
Das Motorrad war erstmals am 14. April 1976 zugelassen worden. Der Getötete hatte es
aus zweiter Hand gebraucht gekauft. Der Voreigentümer hatte daran eine von der
K.-Kraftfahrzeug-Zubehör-Vertriebs GmbH hergestellte Lenkerverkleidung, Typ
"Cockpit" anbringen lassen. Für diesen Typ der Lenkerverkleidung, den es zur
Zeit der Herstellung des Motorrades noch nicht gab, hatte der TÜV Bayern einen
Prüfbericht vom 20. Juni 1977 und zwei Ergänzungen vom 8. November 1977 und 31. Oktober
1979 erstellt.
Am 16. Juni 1978 hatte der ADAC Vertretern der Beklagten einen Film vorgeführt, der
Pendelerscheinungen der mit einer Verkleidung ausgerüsteten H. GL 1000 zeigte.
Unverzüglich danach angestellte Versuche der Beklagten führten bei ihnen zu der
Erkenntnis, daß durch die Verkleidung die Stabilität des Motorrades bei hohen
Geschwindigkeiten vermindert wird. Die Versuche ergaben aber keine unbeherrschbaren oder
gefährlichen Fahrzustände. Am Tag vor dem Unfall des Sohnes der Kläger hatte die
Zweitbeklagte an alle ihre Vertragshändler ein Schreiben gerichtet und sie darin darauf
hingewiesen, daß ihr bezüglich des Motorrades GL 1000 verschiedene Reklamationen über
unstabiles Fahrverhalten zugegangen seien; in fast allen Fällen habe sie jedoch
festgestellt, daß die jeweiligen Motorräder mit Zubehör, insbesondere
Halbschalenverkleidungen, ausgerüstet gewesen seien. Gleichzeitig hatte sie jeden ihr
bekannten GL-1000-Fahrer persönlich angeschrieben und in dem Schreiben darauf
hingewiesen, daß verschiedene Umstände das Fahrverhalten im Hochgeschwindigkeitsbereich
erheblich beeinträchtigen könnten; so könne die Verwendung von nichtserienmäßigem
Zubehör, insbesondere von Verkleidungen, die Bodenhaftung des Vorderrades um bis zu einem
Drittel der Gesamtbodenhaftung des Motorrades verringern. Den Sohn der Kläger erreichte
dieses Schreiben nicht mehr.
Die Kläger haben behauptet, Ursache des Unfalles sei ein Konstruktionsfehler gewesen,
da bei hoher Geschwindigkeit ein von dem Fahrer nicht zu beherrschendes Pendeln eintrete.
Sie haben darüberhinaus die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten auch dann auf
Schadensersatz, wenn das Aufschaukeln des Motorrades durch die Lenkerverkleidung
verursacht worden sein sollte, da die Beklagten dann unter Verletzung ihrer
Produktbeobachtungspflicht die Fahrer der GL 1000 nicht rechtzeitig davor gewarnt hätten.
Die Kläger haben mit ihrer Klage von den Beklagten Ersatz der Reparaturkosten des
Motorrades und der Beerdigungskosten von insgesamt 13.030,33 DM sowie für jeden von ihnen
ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision
verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht stellt aufgrund des bereits vom Landgericht eingeholten
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. B. fest, daß etwaige Konstruktions- oder
Fabrikationsmängel des Motorrades nicht ursächlich für den Unfall gewesen seien,
sondern eine Verminderung der Fahrstabilität durch den Anbau der Lenkerverkleidung. Bei
höheren Geschwindigkeiten sei es dadurch nämlich zum Pendeln und zu völliger
Destabilisierung des Motorrades gekommen. Die Firma K. habe die Lenkerverkleidung
selbständig entwickelt, hergestellt und auf den Markt gebracht. Die Beklagten hätten
diese nicht als Zubehör zu ihren Motorrädern empfohlen. Auch sei die Werbung der Firma
K. in Katalogen und auf Ausstellungen nicht mit den Beklagten abgesprochen gewesen. Das
Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten weder ihre
Instruktionspflichten noch ihre Produktbeobachtungspflichten verletzt. Im Zeitpunkt der
Auslieferung des Motorrades sei eine spezielle Warnung vor der K.-Verkleidung nicht in
Betracht gekommen, weil sie damals noch gar nicht entwickelt gewesen sei. Ein Anlaß zu
Warnungen allgemeiner Art vor Lenkerverkleidungen fremder Hersteller sei nicht erkennbar.
Die Kläger hätten auch nicht den Nachweis erbracht, daß vor dem Unfall ihres Sohnes
für die Beklagten ein konkreter, zu einer Überprüfung zwingender Anlaß für die
Annahme bestanden habe, die Anbringung einer K.-Verkleidung könne zur Instabilität des
Kraftrades führen. Wenn es auch im Jahre 1977 allgemein bekannt gewesen sei, daß
Zubehörteile generell zu negativen Erscheinungen führen könnten, so hätte das noch
nicht die Verpflichtung zur Überprüfung fremden Zubehörs begründet, das erst nach der
Inverkehrgabe des Motorrades auf den Markt gekommen und für das eine allgemeine
Betriebserlaubnis erteilt worden sei.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts getroffen,
etwaige Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von dem Sohn der Kläger benutzten
Motorrades seien nicht Ursache des tödlichen Unfalles gewesen. Auch die Revision wendet
sich hiergegen nicht.
2. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß
aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon davon ausgegangen
werden kann, die Beklagten hätten ihre Warn- und Hinweispflicht bezüglich der Gefahr von
Lenkerverkleidungen nicht verletzt.
a) Rechtlich nicht angreifbar sind allerdings die diesbezüglichen Ausgangserwägungen
des Berufungsgerichts.
aa) Zutreffend hält das Berufungsgericht ersichtlich auch die Zweitbeklagte, die
lediglich den Vertrieb in Deutschland einschließlich der Umrüstung der Motorräder
entsprechend den deutschen Zulassungsvorschriften besorgt, zu Warnungen der Erwerber und
Benutzer der von der Erstbeklagten hergestellten Motorräder über Gefahren für
verpflichtet, die bei deren Gebrauch entstehen können. Die inländische
Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet zwar grundsätzlich nicht
für Schäden, die durch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler verursacht worden sind
(OLG Celle, VersR 1981, 464; OLG Oldenburg in: Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung
Produkthaftung Bd. II, Nr. II.39, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 8. Februar
1977 - VI ZR 86/75 - nach dem BGH- Entlastungsgesetz). Eigene Gefahrabwendungspflichten
können für eine Vertriebsgesellschaft jedoch aufgrund "besonderer Umstände"
entstehen (allgemein zur Haftung mit dem Hersteller rechtlich und wirtschaftlich eng
verbundener Vertriebsgesellschaften: Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 -
Asbestzement-Platten - VersR 1981, 779). Das kann bezüglich der Instruktionspflichten der
Fall sein, wenn ihre Muttergesellschaft, der ausländische Hersteller, sie mit der
Produktinformation der Erwerber und Vertragshändler beauftragt. Regelmäßig obliegen ihr
auch - jedenfalls wenn sie als der einzige Repräsentant des ausländischen Herstellers
auf dem deutschen Markt in Erscheinung tritt - bezüglich der von ihr vertriebenen
Produkte Produktbeobachtungspflichten (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl
1520, S. 70), und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden
zusätzlichen Instruktionspflichten.
bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht von den
Beklagten nicht verlangt hat, bereits beim Inverkehrbringen des Motorrades, auf dem der
Sohn des Klägers einen Unfall erlitt, vor dem Anbringen von Lenkerverkleidungen oder ganz
allgemein vor dem Anbau von Zubehör zu warnen.
Eine spezielle Warnung vor der K.-Verkleidung kam, wie das Berufungsgericht mit Recht
ausführt, nicht in Betracht, weil diese damals überhaupt noch nicht entwickelt war bzw.
noch nicht vertrieben wurde. Das hätte zwar nicht ausgeschlossen, generell vor dem
Anbringen von nicht von den Beklagten ausdrücklich empfohlenen Lenkerverkleidungen bzw.
vor ihrer Verwendung bei hohen Geschwindigkeiten zu warnen. Eine Verpflichtung hierzu
konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei jedoch schon deshalb verneinen, weil es nicht
feststellen konnte, daß von den Beklagten damals schon die mögliche Beeinträchtigung
der Fahrstabilität durch Lenkerverkleidungen erkannt worden war. Die Revision greift das
nicht an.
b) Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die
Grenzen der Produktbeobachtungspflicht des Herstellers bzw. einer in der Bundesrepublik
ansässigen Vertriebsgesellschaft des Herstellers und der aus der Produktbeobachtung
folgenden Instruktionspflicht in Bezug auf das auf den Markt kommende
Kraftfahrzeug-Zubehör zu eng zieht.
aa) Eine Pflicht zur Produktbeobachtung hat der erkennende Senat zwar bisher
ausdrücklich nur dem Warenhersteller bezüglich seiner eigenen Produkte auferlegt (BGHZ
80, 199, 202 - Apfelschorf). Eine solche Pflicht kann, wie das Berufungsgericht nicht
verkennt, den Hersteller aber auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der
Kombinierung seines Produkts mit Produkten anderer Hersteller entstehen können,
aufzudecken und ihnen zu steuern. Der pharmazeutische Unternehmer, der Arzneimittel in den
Verkehr bringt, ist sogar gesetzlich verpflichtet, in der Packungsbeilage und in der vom
1. Februar 1987 an zur Verfügung zu stellenden Fachinformation auf Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln hinzuweisen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 und § 11 a
Abs. 1 Nr. 7 AMG). Der Hersteller eines medizinisch-technischen Gerätes hat
gemäß § 4 Abs. 1 der MedGV eine Gebrauchsanweisung mitzuliefern, in der u.a.
die notwendigen Angaben über Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Geräten enthalten
sind. Diese Unternehmer müssen schon im Hinblick auf jene ausdrücklich angeordneten
Instruktionspflichten ihre Produktbeobachtung auf die gleichzeitige Verwendung bzw.
Kombination mit anderen Produkten erstrecken.
Aber auch Hersteller anderer Produkte können nicht grundsätzlich von einer
dahingehenden Produktbeobachtung freigestellt werden. Das gilt auch für
Kraftfahrzeughersteller. Zwar ist in erster Linie der Hersteller von Zusatzgeräten oder
zusätzlichen Ausstattungsgegenständen zu der Prüfung verpflichtet, ob sie ihrer
Bestimmung gemäß auch gefahrlos verwendet werden können; auch bei der
Produktbeobachtung hat er sein besonderes Augenmerk hierauf zu richten. Da etwaige
Gefahren aber auch durch das Produkt hervorgerufen werden können, das durch eine
derartige zusätzliche Ausstattung ergänzt oder mit ihr kombiniert wird, können auch
für dessen Hersteller im Hinblick auf diese Gefahren Verkehrssicherungspflichten
bestehen.
bb) Das Berufungsgericht verlangt andererseits mit Recht nicht von jedem Hersteller,
generell die Auswirkungen fremder Erzeugnisse auf das eigene Produkt zu überprüfen.
Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision noch keine unzulässige Einengung der
Überwachungspflichten. Bezüglich der eigenen Produkte kann die Pflicht des Herstellers
zur Produktbeobachtung allerdings nicht auf solche beschränkt werden, bei denen
begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie Gefahren für die in § 823
Abs. 1 BGB erwähnten Rechtsgüter herbeiführen (so auch das von den Beklagten
vorgelegte Rechtsgutachten unter Bezugnahme auf Kullmann/Pfister aaO, Kennzahl 1520,
S. 51). Die Pflicht zur Beobachtung fremder Produkte im Hinblick auf etwaige Gefahren
aus der Kombinierung mit eigenen Produkten, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung,
muß jedoch weiter eingeschränkt werden. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
für die vertragliche Haftung den Hersteller eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf
die Vielzahl der auf dem Markt befindlichen und ständig neu in den Handel kommenden
anderen Pflanzenschutzmittel verschiedenartiger chemischer Zusammensetzung und
Zweckbestimmung und ihrer unterschiedlichen Wirkung in ihrer jeweiligen Kombination auf
einzelne Pflanzensorten - von Ausnahmen abgesehen - nicht für verpflichtet gehalten, ohne
besonderen Anlaß jedes einzelne Mittel eines anderen Herstellers durch Versuche auf die
Verträglichkeit mit dem eigenen Produkt zu überprüfen (Urteil vom 29. Juni Juni 1977-
VIII ZR 309/75 - VersR 1977, 918, 920). Da der Warenhersteller insoweit seinem
Vertragspartner gegenüber grundsätzlich keine geringere Sorgfalt schuldet, als er
deliktisch jedem Dritten gegenüber zu erfüllen hat (vgl. Messer in Kullmann/Pfister,
aaO, Kennzahl 1426, S. 9), muß diese Zumutbarkeitsschranke auch im Rahmen der
Deliktshaftung gelten, und zwar jedenfalls für alle Hersteller, für deren Produkte eine
Vielzahl von Zubehör- und Kombinationsprodukten mit unterschiedlichen Wirkungen durch
andere Unternehmen angeboten wird. Es ginge, worauf das Berufungsgericht zutreffend
hinweist, über die tatsächlichen Möglichkeiten eines Herstellers hinaus, alle diese
Erzeugnisse in ihrer Wirkung auf das eigene Produkt überprüfen zu lassen.
cc) Das Berufungsgericht schränkt aber den Kreis der Fälle, in denen der Hersteller
ausnahmsweise die Bewährung seines Produktes in der Praxis auch daraufhin beobachten und
überprüfen muß, ob es zusammen mit Zubehör- und Kombinationsprodukten anderer
Hersteller gefahrlos verwendet werden kann, zu stark ein. Es erlegt ihm diese
Überprüfungs- und Überwachungspflicht nur auf bezüglich des von ihm selbst empfohlenen
Zubehörs, sowie für fremdes Zubehör dann, wenn es nicht in völlig unbedeutender Zahl
auf den Markt kommt und zudem ein konkreter Anlaß zu der Annahme besteht, daß durch
Anbringung von Zubehör gerade eines bestimmten Herstellers (hier: der Lenkerverkleidung
der K.-Kraftfahrzeug-Zubehör-Vertriebs-GmbH) an dem eigenen Produkt eine Gefahrenlage
entstehen kann. Das ist zu eng.
Der Hersteller eines Motorrades (oder eines anderen maschinell betriebenen Gerätes)
hat, wie auch die Beklagten in diesem Rechtsstreit eingeräumt haben, eine
Sicherungspflicht bezüglich allen notwendigen Zubehörs, das erforderlich ist, um das
Fahrzeug erst funktionstüchtig zu machen. Dasselbe gilt für solches Zubehör, dessen
Verwendung er durch Anbringung von Bohrlöchern, Ösen, Halterungen,
Aufhängevorrichtungen usw. ermöglicht hat. In diesen Fällen ist der Motorradhersteller
auch ohne konkreten Anlaß verpflichtet, den Zubehörmarkt zu überprüfen und
gegebenenfalls nur bestimmte, von ihm getestete und für sicher beurteilte Zubehörteile
den Benutzern seiner Motorräder zu empfehlen oder in der Gebrauchsanleitung bzw. durch
Aufkleber auf dem Motorrad die Verwendung derartiger Vorrichtungen einzuschränken oder
vor einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Vorrichtungen zu warnen.
Außerdem besteht aber, wie bereits der VIII. Zivilsenat in seinem vorerwähnten Urteil
angedeutet hat, auch ohne konkreten Anlaß jedenfalls eine Produktbeobachtungspflicht
hinsichtlich derjenigen Zubehör- und Kombinationsprodukte, die so allgemein gebräuchlich
sind, daß bei einer etwaigen Unverträglichkeit ein risikoloser Einsatz des eigenen
Produkts schon wegen dieser Verbrauchergewohnheit ausgeschlossen wird. Diese
Produktbeobachtungspflicht kann sich zu einer Pflicht zur eigenen Überprüfung der
fremden Zubehörteile steigern, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, daß
das Zubehör seiner Art nach in Verbindung mit dem eigenen Produkt dem Benutzer
gefährlich werden kann.
Da bei der Benutzung von Motorrädern die Gefährdung von Leben und Gesundheit im
Vordergrund steht, sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, zudem an Inhalt und
Umfang der Sicherungs- und Warnpflichten eines Motorradherstellers strengere Anforderungen
zu stellen als in den Fällen, in denen - wie in dem vorerwähnten, vom VIII. Zivilsenat
entschiedenen Pflanzenschutzmittelfall durch Kombination verschiedener Produkte nur
Sachschäden zu befürchten sind (vgl. BGHZ 80, 186, 192 - Apfelschorf; vgl. auch
Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 bezüglich der
Unterschiede in den Anforderungen an die Fortbildung zwischen Tierärzten und
Humanmedizinern). Das hat zur Folge, daß ein Motorradhersteller dann, wenn speziell für
seine Fahrzeuge entwickelte oder als geeignet angepriesene Zubehörteile anderer
Hersteller in größerem Umfang auf den Markt kommen, und er konkreten Anlaß zu der
Annahme hat, daß diese Art von Zubehör einen Einfluß auf die Fahrsicherheit seiner
Motorräder haben kann, jedenfalls die Erzeugnisse der Marktführer einer diesbezüglichen
Prüfung zu unterziehen hat. Diese Prüfung muß sich in Fällen wie hier wenigstens auf
Motorradzubehör erstrekken, dessen Einfluß auf die Fahrstabilität des Motorrades nicht
für alle Motorradfahrer ohne weiteres auf der Hand liegt. Der erkennende Senat folgt auch
der Revision darin, daß die Pflicht zu einer derartigen Überprüfung neuer Produkte des
Zubehörmarktes noch weiter reicht, wenn das eigene Produkt auch ohne das Zubehör bei
hohen Geschwindigkeiten ohnehin schon an der Grenze der Sicherheitserwartungen der
Benutzer liegt. Sollte daher der Tatrichter entsprechend dem Gutachten des
Sachverständigen Prof. B. feststellen, daß das Motorrad GL 1000 "Goldwing"
schon von seiner Konstruktion her bei hohen Geschwindigkeiten nur eine absolut geringe,
wenn auch noch ausreichende Dämpfung der Pendelschwingungen aufwies, so wäre das bereits
ein konkreter Anlaß für die Beklagten gewesen, nicht nur die Gebrauchsgewohnheiten der
Benutzer ihrer Fahrzeuge bezüglich der Verwendung von Zubehör, das möglicherweise
Einfluß auf die Fahrsicherheit haben konnte, besonders sorgfältig zu beobachten, sondern
bei Feststellung von Zubehör, für das seiner Art nach in dieser Richtung Gefahren zu
befürchten waren, auch wenigstens die gebräuchlichsten dieser Teile auf ihre
gefahrenfreie Verwendung im Zusammenhang mit ihren Motorrädern zu überprüfen. Wird der
Markt für einen Hersteller zu unübersichtlich, dann kann er sich auf die Überprüfung
einzelner Zubehörteile beschränken, ist aber dann verpflichtet, vor allem, wenn einige
sich in Tests als gefährlich herausgestellt haben, genaue Gebrauchsempfehlungen zu geben
mit dem Hinweis auf die mögliche Gefährdung durch nicht empfohlenes Zubehör. Zumindest
muß er die Benutzer darauf hinweisen, daß die Fahrsicherheit bei Verwendung des
Zubehörs beeinträchtigt werden kann.
dd) Auch die hiermit über die gestellten Anforderungen des Berufungsgerichts hinaus
erweiterte Prüfungs- und Instruktionspflicht wird nicht dadurch beeinflußt, daß für
die K.-Lenkerverkleidung aufgrund von TÜV-Prüfberichten möglicherweise eine allgemeine
Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder jeweils einzelne Erlaubnisse nach
§§ 22 Abs. 2 Satz 4, 21 StVZO erteilt worden waren. Das Berufungsgericht folgt
zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach diese Betriebserlaubnis
keine Vermutung für die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Produkts begründet, sondern
nur besagt, daß der Kontrollbeamte nichts Vorschriftswidriges gefunden hat und daß sich
deshalb der Hersteller von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, für die eine allgemeine
Betriebserlaubnis erteilt ist, nicht darauf verlassen darf, daß die Zulassungsstelle
etwaige Mängel entdeckt (vgl. neuerdings Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85
- zur Veröffentlichung bestimmt und Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie
Produkthaftung, Bd. 1 Art. 7 Rdn. 96).
Andererseits will das Berufungsgericht jedoch den Hersteller von Kraftfahrzeugen,
insbesondere von Motorrädern, dann, wenn eine allgemeine Betriebserlaubnis für ein
Zubehörteil erteilt ist, solange von Überprüfungspflichten freistellen, bis für den
Hersteller oder für den Alleinvertreiber in der Bundesrepublik Deutschland ein konkreter
Anlaß für die Annahme besteht, daß speziell dieses Produkt zu einer Instabilität des
Motorrades führen kann. Auch diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt, weil auch
dadurch die Sorge für die Verkehrssicherheit des Produkts unangemessen allein auf die
Zulassungsbehörde verlagert würde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß in dem
Merkblatt der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine aus dem Jahre 1976 für die
Beurteilung von Lenkerverkleidungen Fahrversuche nach deren Anbau vorgeschrieben waren,
bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h sogar bei Seitenwind, und
daß darin besonders verdeutlicht wurde, Ziel der Fahrversuche sei es, unter
verschiedenartigen Betriebsbedingungen, auch bei Höchstgeschwindigkeit, das Verhalten des
Fahrzeugs zu ermitteln. Der Hersteller darf sich auch in diesen Fällen nicht darauf
verlassen, bei derartigen Prüfungen durch oder im Auftrag der Genehmigungs- oder
Zulassungsbehörden werde schon ein etwaiger Mangel aufgedeckt werden.
Aus der allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugzubehör darf der Hersteller
des Kraftfahrzeugs auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, die tatsächliche
Vermutung dafür herleiten, daß der Zubehörproduzent sein Produkt sorgfältig
entwickelt, gefertigt und erprobt hat, bzw. daß es den gesetzlichen Anforderungen genügt
(so das von den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten). Das ist auch in dieser Form nicht
in RGZ 163, 21, 33 zu Gunsten des damaligen PKW-Herstellers ausgesprochen worden; das
Reichsgericht hat dort vermutlich nur zum Ausdruck bringen wollen, im Zusammenhang mit den
Beweisanforderungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V. mit Schutzvorschriften über das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen könne eine
Bescheinigung über die Betriebserlaubnis eine solche tatsächliche Vermutung begründen.
Sollte das Reichsgericht etwas anderes gemeint haben, so könnte der erkennende Senat dem
nicht folgen. Beweiserleichterungen dieser Art, die die Rechtsprechung einem Hersteller
zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche gewährt, dürfen deren
Sorgfaltsanforderungen bei der Produktbeobachtung nicht herabsetzen.
c) Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht zu Unrecht einen
Anlaß für die Beklagten, bereits erhebliche Zeit vor dem Unfall des Sohnes der Kläger
vor der Anbringung von Lenkerverkleidungen zu warnen, verneint.
aa) Rechtsfehlerhaft prüft das Berufungsgericht nämlich insoweit nur, ob die
Beklagten Anlaß hatten, gerade die K.-Lenkerverkleidung daraufhin zu überprüfen, ob
diese die Lenkungsstabilität des von ihnen vertriebenen Motorrades GL 1000
beeinträchtigen konnte, und ob sie daraus etwaige Konsequenzen bezüglich der Instruktion
der GL 1000-Fahrer zu ziehen hatten. Es übersieht dabei aber, daß sich eine Haftung der
Beklagten auch daraus ergeben kann, daß sie nicht schon längere Zeit vor dem hier zu
beurteilenden Unfall ganz allgemein die GL 1000-Fahrer und ihre eigenen Vertragshändler,
die ebenfalls Lenkerverkleidungen für dieses Motorrad verkauft und montiert haben, darauf
hingewiesen haben, daß durch den Anbau derartiger Zubehörteile die Fahrstabilität
beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 309/75 - aaO zu
den Pflichten bei der Beratung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln). Es kommt
deshalb nicht darauf an, ob die Beklagten, was das Berufungsgericht verneint (BU
S. 13), konkret die Gefahrenlage durch die K.-Verkleidungen kannten. Zu einer solchen
allgemeinen Warnung wären sie verpflichtet gewesen, sobald sie Kenntnis davon hatten oder
haben mußten, daß Lenkerverkleidungen für das Motorrad GL 1000 in größerem Umfang
vertrieben wurden und daß diese generell die Fahrstabilität des Motorrades, jedenfalls
bei höheren Geschwindigkeiten, beeinträchtigen konnten. Solche allgemeinen Hinweise
erübrigten sich nicht, wie in einem der vorgelegten Rechtsgutachten ausgeführt wird,
weil hierdurch nur allgemeines Erfahrungswissen vermittelt würde, von dessen
Vorhandensein beim Benutzer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3.
Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 924) jeder Hersteller ausgehen
dürfe. Wenn es sich hierbei auch um eine Kenntnis handelt, welche die Motorradhersteller
allgemein hatten, so ist dieses Wissen doch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungswissen
aller Kunden gleichzusetzen. Hiervon kann im Streitfall schon deshalb keine Rede sein, da
die Lenkerverkleidung bessere Windschlüpfrigkeit und insoweit bessere Fahrstabilität
suggeriert, während sich die Beeinträchtigung der Fahrstabilität erst bei hohen
Geschwindigkeiten gezeigt haben soll.
bb) Aus dem Umstand, daß die Mitarbeiter Ch. und Y. der Beklagten im Jahre 1980 einen
Bericht veröffentlicht haben als Ergebnis einer Tätigkeit, die u.a. "die Prüfung
und Untersuchung der Leistung des Betriebsverhaltens von mit Zubehör ausgestatteten
Motorrädern im Hinblick auf die Entwicklung sicherer Betriebsbedingungen für jedes
einzelne Modell und die weitere Verbesserung der für die Betriebssicherheit
verantwortlichen physikalischen Größen umfaßte", ergibt sich zwar noch nicht, wie
das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß die Beklagten längere Zeit vor dem Unfall
schon entsprechende Kenntnisse hatten. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin,
daß die Abteilung bzw. Tochtergesellschaft, der diese beiden Mitarbeiter angehörten, vor
dem Jahr 1980 gegründet sein mußte. Da die Kläger jedoch behauptet hatten, die
Beklagten hätten die entsprechende Kenntnis bereits im Jahre 1976 gehabt, und dies u.a.
aus der Gründung dieser Abteilung bzw. Tochtergesellschaft hergeleitet haben, wäre es
Sache der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, wann die Gründung erfolgt ist und
wann deren Mitarbeiter mit der Prüfung des Einflusses von Zubehörteilen, insbesondere
Lenkerverkleidungen, auf die Betriebssicherheit der Motorräder beauftragt worden sind.
Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus, wie die Revision rügt, die weiteren
Beweisanzeichen für diese Kenntnis prüfen und den Beweisangeboten der Kläger
entsprechen müssen. Haben die Beklagten nämlich das bereits erwähnte Merkblatt der
Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine aus dem Jahr 1976 gekannt, in dem auch
auf den Einfluß der Verkleidung auf die Einfederung des Motorrades hingewiesen wurde
(Nr. 4.3), so könnten sich daraus bereits Anhaltspunkte für die Kenntnis der
Beklagten von möglicherweise bestehenden ungünstigen Beeinflussungen durch
Lenkerverkleidungen ergeben. Auch die Revisionserwiderung räumt ein, der Inhalt dieses
Merkblattes belege, daß die Anbringung einer Verkleidung generell zu negativen
Auswirkungen auf das Fahrverhalten führen kann, und das Berufungsgericht (S. 13 BU)
geht selbst davon aus, jedenfalls im Jahre 1977 sei allgemein bekannt gewesen, daß
Zubehörteile generell zu negativen Erscheinungen führen können. Der von dem
Berufungsgericht (BU S. 12) hervorgehobene Umstand, daß sich dieses Merkblatt an die
Hersteller der Verkleidungen wendet, steht einer solchen Kenntnis nicht entgegen. Im
übrigen hatten die Kläger unter Beweis gestellt, daß den Beklagten schon im Jahre 1976
die Beeinflussung des Fahrverhaltens des Motorrades durch jede entsprechende Verkleidung
bekannt gewesen ist. War das aber der Fall, dann können die Beklagten nichts daraus für
sich herleiten, daß die von ihnen veranlaßten Versuche des B.-Instituts im Jahre 1981
keine gefährlichen Situationen bei der Benutzung von Motorrädern der Erstbeklagten
ergeben haben, die mit einer K.-Lenkerverkleidung ausgestattet waren.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten
bleiben.
1. Die Beklagten waren nicht etwa deswegen von allen Verkehrssicherungspflichten im
Hinblick auf Zubehörteile befreit, weil sie selbst damals überhaupt kein derartiges
Zubehör auf den Markt gebracht haben. Sie haben damit nicht, wie die Revisionserwiderung
meint, für jeden Erwerber eines solchen Motorrades klar erkennbar zum Ausdruck gebracht,
daß sie nur bereit sind, für die serienmäßige Originalausstattung
Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen, nicht dagegen für nachträglich angebrachtes
Zubehör.
2. Sollten die Beklagten verpflichtet gewesen sein, bereits längere Zeit vor dem
Unfall des Sohnes der Kläger vor den durch die Anbringung von Lenkerverkleidungen
entstehenden Gefahren zu warnen oder bei lenkerverkleideten Motorrädern die Einhaltung
einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit zu empfehlen, so sind sie dieser Verpflichtung
nicht damit nachgekommen, daß sie in die Garantiebedingungen den Zusatz aufgenommen
haben, Garantiepflichten des Herstellers endeten, sobald die Maschine nachträglich mit
fremdem Zubehör ausgerüstet werde. Hierbei handelt es sich nur um eine Freizeichnung von
vertraglichen Gewährleistungsansprüchen in Anlehnung an § 19 Abs. 2 StVZO,
nach dem sogar die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden,
deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Einen ausreichenden Hinweis auf die Gefahren einer
derartigen Ausrüstung mit Zubehör enthält die Klausel in den Garantiebedingungen nicht.
Ist die Verwendung eines Produkts mit erheblichen Gefahren verbunden, so daß der
Hersteller und gegebenenfalls der Alleinvertreiber die Benutzer auf diese Gefahren
hinzuweisen hat, so muß dieser Hinweis deutlich erfolgen (Senatsurteil vom 20. Oktober
1959 - VI ZR 152/58 - VersR 1960, 342, 343 Fußboden- Klebemittel). Wichtige Hinweise
über Produktgefahren und deren Abwendung dürfen daher z.B. nicht zwischen
Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen, Kundendienststellen usw.
versteckt werden (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kennz. 1520, S. 46). Es kann deshalb
auch nicht ausreichen, sie in die Garantiebedingungen einzuarbeiten. Denn diese regeln im
wesentlichen nur, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Mängel des Fahrzeugs
kostenlos behoben werden. Schon im Hinblick darauf, daß viele Produktbenutzer sich erst
im Schadensfalle dafür interessieren, ob ein Schaden noch unter die Garantie fällt,
können Gefahrenhinweise in Garantiebedingungen keinen Warnzweck erfüllen und deshalb
auch nicht gewährleisten, daß die Erwerber des entsprechenden Produktes rechtzeitig auf
ihnen aus der Produktbenutzung drohende Gefahren hingewiesen werden.
3. Im gegenwärtigen Verfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß bei einer
rechtzeitigen und ausreichenden Warnung durch die Beklagten der Unfall gleichwohl nicht
vermieden worden wäre. Die Beweiserleichterungen, welche die höchstrichterliche
Rechtsprechung bezüglich der Ursächlichkeit einer im vertraglichen Bereich gebotenen,
aber unterlassenen Verbraucherinformation oder Warnung gewährt, finden allerdings -
entgegen der Annahme der Revision - nicht ohne weiteres im Bereich der Deliktshaftung
Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980, 863, 864 und
vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO). Da das Berufungsgericht jedoch bewußt - und
von seinem Rechtsstandpunkt aus vertretbar - nicht auf die Frage eingegangen ist, ob das
Unterlassen einer Warnung kausal für den Unfall war, muß die endgültige Beurteilung des
Ursachenzusammenhangs dem Tatrichter vorbehalten bleiben.