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Die Willenserklärung im System der Rechtsgeschäftslehre

Die Rechtsgeschäftslehre beschäftigt sich mit Rechtsakten, die eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen (=Rechtsgeschäft). Jedes Rechtsgeschäft besteht aus zumindest einer Willenserklärung. Die Willenserklärung nimmt daher als notwendiger Bestandteil und Grundbaustein jeden Rechtsgeschäfts eine zentrale Stellung im System der Rechtsgeschäftslehre ein. Dementsprechend kann man die Rechtsgeschäfte danach unterscheiden, aus wie vielen Willenserklärungen sie zusammengesetzt sind. Besteht ein Rechtsgeschäft aus nur einer einzigen Willenserklärung, so spricht man von einem einseitigen Rechtsgeschäft (Beispiele: Testament, Kündigung eines Vertrages, Rücktritt von einem Vertrag etc.), setzt sich das Rechtsgeschäft aus mehreren Willenserklärungen zusammen, so spricht man von einem mehrseitigen Rechtsgeschäft (Beispiele: Kaufvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft, Gesellschaftsvertrag als zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft je nach der Anzahl der Gesellschafter).

Die grundlegende Bedeutung der Willenserklärung macht es erforderlich, den Begriff, die Eigenschaften und die Merkmale einer Willenserklärung genauer zu untersuchen. Im allgemeinen wird die Willenserklärung als Kundgabe eines Willens, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, definiert. Dabei lässt sich die Willenserklärung theoretisch in einen objektiven und in einen subjektiven Erklärungstatbestand zerlegen. Diese Einteilung ist deshalb theoretisch, weil in der Wirklichkeit die Willenserklärung lediglich als ein bestimmtes menschliches Verhalten in Erscheinung tritt, hinter dem ein für den außen stehenden Betrachter nicht ohne weiteres erkennbarer Wille des Kundgebenden steht. Dabei wird der Kundgabeakt als objektiver und der dahinter stehende Wille als subjektiver Tatbestand bezeichnet. Als objektiver Erklärungstatbestand kommt somit jedes menschliche Verhalten in Betracht, das den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt. Dieses Verhalten kann von einer ausdrücklichen Erklärung (Beispiel: Der Käufer erklärt dem Kfz-Händler: "Ich möchte diesen Pkw für 15.000 kaufen") bis zu einem im Kontext der jeweiligen Situation schlüssigen Verhalten reichen (=konkludentes Verhalten wie z.B. Nicken auf ein Vertragsangebot hin, Erheben des rechten Armes bei einer Versteigerung, Vorlegen einer Ware am Kassenschalter eines Kaufhauses etc.).

Der subjektive Erklärungstatbestand wird in den meisten Lehrbüchern in Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen unterteilt, die im Folgenden näher dargestellt werden:

a. Handlungswille

Unter Handlungswillen versteht man das Bewusstsein und den Willen des Erklärenden, eine bestimmte Handlung zu vollziehen. Hat jemand eine Erklärung ohne Handlungswillen abgegeben, so ist diese Erklärung keine Willenserklärung. Dies wird in der Praxis allerdings nur selten einmal der Fall sein. Als Beispiele für Erklärungen ohne Handlungswillen findet man in den Lehrbüchern denn auch meist nur Fälle wie die Abgabe eines Vertragsangebotes unter Hypnose, die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Tiefschlaf oder auf Grund einer willentlich nicht steuerbaren Reflexhandlung. In all diesen Fällen, in denen der Erklärende nicht einmal handeln wollte, liegt natürlich keine Willenserklärung vor. Einzig praxisrelevant erscheinen in diesem Zusammenhang die Fälle, bei denen jemand eine Handlung unter einer unmittelbar auf ihn einwirkenden körperlichen Gewalt ("vis absoluta") vornimmt, wobei bildlich gesprochen sein Körper als bloßes Werkzeug benutzt wird. Das kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Neffe seine altersschwache Tante durch gewaltsames Führen der Hand dazu zwingt, ein ihn begünstigendes Testament niederzuschreiben.

b. Erklärungsbewusstsein

Weitaus häufiger als am Handlungswillen kann es am Erklärungsbewusstsein fehlen. Hierunter versteht man das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Welche Folgen das fehlende Erklärungsbewusstsein für das Vorliegen einer Willenserklärung hat, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Allerdings fehlte es lange an einer höchstrichterlichen Stellungnahme zu dieser Frage. 1984 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch die Gelegenheit, in einem Grundsatzurteil in diesem Streit Position zu beziehen. Der für die Zwecke der Vorlesung abgewandelte und vereinfachte Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag (vgl. BGHZ 91, 324), soll uns im Folgenden dazu dienen, das Problem zu veranschaulichen:

Fall (angelehnt an BGHZ 91, 324):

Das Unternehmen A stellt in großem Umfang Stahlhallen her und ist mit mehreren Zweigstellen in der Bundesrepublik vertreten. Sie bezieht bestimmte Trägerteile traditionell von einem größeren Zulieferbetrieb. Im Rahmen einer "neuen Geschäftspolitik" hat die Unternehmensleitung Gespräche mit mehreren anderen Unternehmen im näheren Einzugsbereich der jeweiligen Zweigstellen geführt und dabei Angebote von diesen eingeholt.

Am 8. September 1981 richtete eine Zweigstelle der A folgendes Schreiben an die B:

"Unser Kaufvertrag über Trägerteile für Stahlhallen zu einem Kaufpreis von 1,5 Millionen DM. Wir haben Ihr Angebot über die Lieferung von Trägerteilen für 1,5 Mio DM angenommen.

Wir wären Ihnen daher für eine kurze Mitteilung sehr verbunden, wie Sie sich die nähere Vertragsabwicklung vorstellen."

Die B antwortete darauf am 17.09.1981:

"Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 08.09.81 und haben gerne zur Kenntnis genommen, daß Sie unser Angebot über die Lieferung von Trägerteilen für 1, 5 Mio DM angenommen haben.

Bezüglich der näheren Vertragsabwicklung werden wir in den nächsten Tagen mit genaueren Angaben an Sie herantreten."

Am 24. September 1981 schrieb daraufhin die A:

"Zu Ihrem Schreiben vom 17.09.1981 teilen wir Ihnen mit, daß wir mit Ihnen keinen Kaufvertrag über Trägerteile für Stahlhallen zu einem Preis von 1, 5 Millionen DM abgeschlossen haben. Die in Ihrem Schreiben angeführten Ausführungen treffen daher nicht zu."

Nachdem die B am 28. September auf den Widerspruch zum Schreiben vom 8. September hingewiesen hatte, entgegnete die A am 6. Oktober 1981:

"Bei dem Schreiben vom 8. September ging unsere Zweigstelle davon aus, daß mit Ihnen bereits ein von der Unternehmensleitung geschlossener Vertrag besteht. Diese Annahme beruhte auf einem Irrtum. Wie Sie selbst wissen war in den Vormonaten der Abschluß eines Vertrages mit Ihnen im Gespräch. Dieser kam jedoch nie zustande....".

Nehmen wir an, dass beide Parteien auf ihrem jeweiligen Standpunkt bestehen und dass darüber hinaus die Angaben der A zutreffen und von ihr im Prozess auch bewiesen werden könnten, so stellt sich die Situation rechtlich wie folgt dar: Das Schreiben der A erfüllt den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung, die in der Annahme eines Vertragsangebotes besteht. Diesen Tatbestand hat die Zweigstelle der A auch mit Handlungswillen gesetzt. Jedoch fehlte es ihr in diesem Moment an dem Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, ging sie doch davon aus, der in Rede stehende Vertrag sei längst geschlossen. Vielmehr wollte die Zweigstelle lediglich eine Wissenserklärung (Tatsachenmitteilung) abgeben, um die nähere Vertragsabwicklung mit der B in die Wege zu leiten. Somit stellt sich die Frage, ob die von der A im Schreiben vom 8. September abgegebene Erklärung eine vollständige Willenserklärung darstellt, obwohl es der A bei Abgabe der Erklärung am Erklärungsbewusstsein mangelte. Das führt zu dem in Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Problem, ob das Erklärungsbewusstsein zum subjektiven Tatbestand und damit zu den notwendigen Voraussetzungen einer Willenserklärung gehört.

Dafür, dass das Erklärungsbewusstsein unverzichtbarer Bestandteil einer Willenserklärung ist, könnte man anführen, dass das BGB schon um seiner liberalen Entstehungsgeschichte willen ganz entscheidend auf dem Gedanken der Privatautonomie und der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung des Einzelnen aufbaut. Damit erscheint es aber kaum vereinbar, jemanden an einer Erklärung festzuhalten, die er gar nicht als rechtserhebliche erkannt und gewollt hat. Darüber hinaus scheint die Vorschrift des § 118 BGB ein ganz ähnliches Problem in diesem Sinne zu regeln, wenn sie anordnet: "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig." Immerhin gibt derjenige, der eine Erklärung nur zum Scherz abgibt, ebenfalls eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein ab, und man könnte daher aus § 118 BGB folgern, dass das BGB das Erklärungsbewusstsein für einen konstitutiven Bestandteil jeder Willenserklärung hält. All diese Erwägungen sprechen dafür, mit der subjektiven Theorie (Willenstheorie) das Erklärungsbewusstsein zur notwendigen Bedingung für das Vorliegen einer Willenserklärung zu erklären.

Allerdings stehen diesen Argumenten auch beachtliche Einwände entgegen. So läuft etwa die Argumentation mit § 118 BGB darauf hinaus, aus dieser Vorschrift einen dem BGB zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken herzuleiten, obgleich anerkannt ist, dass es sich bei dieser Norm um eine dem Verkehrsschutz zuwiderlaufende Ausnahmevorschrift handelt. Ausnahmevorschriften darf man aber ihrem Wesen nach nicht dazu heranziehen, aus ihnen allgemeine Regeln abzuleiten; sie sind vielmehr grundsätzlich eng auszulegen und können allenfalls in einer der Ausnahmesituation vergleichbaren Situation entsprechend herangezogen werden (singularia non sunt extendenda sine necessitate). Demgegenüber könnte man das fehlende Erklärungsbewusstsein mit einem Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB vergleichen und anführen, dass der Irrtum über den Inhalt einer abgegebenen Erklärung und der Irrtum darüber, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben zu haben, strukturell so ähnlich gelagert sind, dass eine Gleichbehandlung dieser Fälle geboten erscheint. Demnach würde das fehlende Erklärungsbewusstsein das Vorliegen einer Willenserklärung nicht hindern und allenfalls zur Anfechtbarkeit der Erklärung unter Ersatz des Vertrauensschadens entsprechend § 122 BGB führen (so die objektive Theorie). Vertrauensschadensersatz nach § 122 BGB muss allerdings auch derjenige leisten, der sich eine nichtige Scherzerklärung nach § 118 BGB geleistet hat. Wenn man den Unterschied einer Lösung der Erklärungsbewusstseinsproblematik nach § 118 BGB oder nach § 119 BGB wirklich auf den Punkt bringen will, so liegt er nicht im Vertrauensschutzgedanken, denn beide Lösungen führen zum Vertrauensschadensersatz, sondern in der Entscheidungsmöglichkeit des Erklärenden, an seiner Erklärung, die er ursprünglich so nicht wollte, festzuhalten. Die hat er nur bei der Anwendung des § 119 BGB. Dieses Privileg demjenigen zu versagen, der bewusst etwas zum Scherze tut, leuchtet unmittelbar ein. Es auch dem zu versagen, der sich nicht bewusst war, etwas rechtlich Relevantes zu erklären, führt in einen Wertungswiderspruch zum Rechtsgedanken des § 119 BGB. Dem Verkehr ist eher damit gedient, das Rechtsgeschäft bestehen zu lassen, wenn es der Irrende nach Aufklärung so will. Das gilt für das Erklärungsbewusstsein ebenso wie für den Willen. Lediglich der Scherzende wird von diesem Privileg ausgenommen.

Der BGH hat sich für keine dieser extremen Lösungen entschieden, sondern statt dessen danach gefragt, welches Prinzip es rechtfertigen könnte, den Grundsatz der Privatautonomie, den die subjektive Theorie anführt, einzuschränken. Dies ist erkennbar das Prinzip des Vertrauensschutzes des Erklärungsempfängers, der auf die Rechtserheblichkeit der Willensäußerung vertraut und nicht erkennen kann, ob die Willenserklärung mit oder ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben wurde. Dogmatisch absichern kann der BGH den Rückgriff auf das Prinzip des Vertrauensschutzes durch den folgenden einfachen Gedanken: Wenn das BGB auf der Idee der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung beruht, so kann es diese nicht schrankenlos gewährleisten, sondern nur so weit, bis Rechte anderer, insbesondere deren Selbstbestimmung, berührt werden. Die Selbstbestimmung wird also nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die Selbstverantwortung für eigenes Tun beschränkt. Daraus folgt, dass es nicht einzusehen ist, warum jemand nicht grundsätzlich an einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung festgehalten werden soll, wenn er unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden würde und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vermittelnde Auffassung). Einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts beugt der BGH dadurch vor, dass er dem Erklärenden, der ohne Erklärungsbewusstsein eine wirksame Willenserklärung abgibt, die Möglichkeit der Anfechtung gemäß §§ 119, 121, 143 BGB eröffnet.

Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, so ist das Schreiben der A vom 8. September nur nach der subjektiven Theorie keine Willenserklärung. Nach der objektiven Theorie dagegen handelt es sich um eine Willenserklärung, die aber anfechtbar ist. Was aber ergäbe sich nach der Auffassung des BGH? Mit dem BGH müsste man fragen, ob die A bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte hätte erkennen können, dass ihr Schreiben von der B als Annahme ihres Angebotes aufgefasst werden musste. Dabei wird man sagen müssen, dass das Schreiben seinem Wortlaut nach eindeutig eine Annahmeerklärung zu einem Vertragsangebot darstellte. Die sehr fern liegende Auslegung der Erklärung, die Zweigstelle wolle bloß ihre Kenntnis von einem bereits bereits erfolgten Vertragsschluss mitteilen, musste nach Treu und Glauben für die B ausscheiden, da sie bereits zuvor mit der A Gespräche über einen möglichen Vertrag geführt hatte, ohne dass dabei ein Vertragsschluss erfolgt wäre. Somit hat die A nach Ansicht des BGH eine Willenserklärung abgegeben, die sie nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten kann.

Als typisches Schulbeispiel für fehlendes Erklärungsbewusstsein wird in den Lehrbüchern immer wieder gerne auf den Fall der "Trierer Weinversteigerung" verwiesen, bei dem ein ortsunkundiger, mit den örtlichen Sitten unvertrauter Gast in einem Weinlokal durch Aufheben eines Armes einem Freund zuwinkt, was dazu führt, dass man ihm den Zuschlag erteilt, weil nach der Verkehrssitte bei entsprechenden Versteigerungen das Aufzeigen des Armes als Angebot gewertet wird. In der Sache ist der Fall genau so zu lösen wie der vorangegangene Fall: Da dem Gast bei dem Zuwinken das Bewusstsein fehlte, rechtsgeschäftlich zu handeln, er aber unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben und der in der Region üblichen Verkehrssitte hätte erkennen können, dass in dem Lokal gerade eine Weinversteigerung ablief, bei der Handaufheben als Abgabe eines Angebotes gewertet wird, kann ihm das Handzeichen als Willenserklärung zugerechnet werden. Will es der Gast dabei belassen, so ist damit ein Kaufvertrag über den Wein zustande gekommen. Allerdings kann der Gast auch seine Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1  BGB anfechten, da er sich über die Bedeutung seiner Handlung geirrt hat.

c. Geschäftswillen

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Anders als beim Erklärungsbewusstsein genügt somit für den Geschäftswillen die Vorstellung, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, nicht, vielmehr muss der Wille des Erklärenden auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein. Ein Beispiel für einen Irrtum über den Geschäftswillen wäre z.B., dass jemand eine bestimmte Ware aus einem Katalog bestellen will, sich aber bei der Angabe der Bestellnummer auf dem Bestellzettel verschreibt. Ein solcher Irrtum lässt allerdings die Wirksamkeit einer Willenserklärung unberührt und führt allenfalls zu deren Anfechtbarkeit. Aus diesem Grunde ist in der Lehre umstritten, ob der Geschäftswillen überhaupt zum subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung gehört. Die weitaus herrschende Meinung bejaht dies, wenngleich diese Autoren nicht recht zu begründen vermögen, warum der Geschäftswillen einerseits zum Tatbestand der Willenserklärung gehören soll, seine Fehlerhaftigkeit andererseits aber den rechtlichen Bestand der Willenserklärung unberührt lässt. Die saubere Lösung ist die: Der Geschäftswille gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Willenserklärung.

Klausurtaktisches

Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Willenserklärung in einer Klausur muss man unbedingt beachten, dass die vorgenannten Bestandteile des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung meist unproblematisch gegeben sind. In einem solchen Fall ist es ungeschickt und hinterlässt einen schlechten Eindruck, wenn sie dennoch mechanisch "abgeklappert" werden. Steht etwa im Klausursachverhalt: "V bietet dem K in einem Brief den Kauf eines Pkw zum Preis von 5000 an", so verbietet es sich, den objektiven und subjektiven Tatbestand dieses Vertragsangebotes des V umfassend zu prüfen. Man kann dann einfach das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung im Urteilsstil feststellen. Etwa so: "In dem Brief des V an K ist unproblematisch ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Pkw zum Preis von 5000 zu sehen". Klausurrelevant werden die objektiven und subjektiven Elemente der Willenserklärung also immer nur dann, wenn eines dieser Elemente fraglich ist. Dann empfiehlt es sich, alle Merkmale in der gebotenen Kürze abzuhandeln und das fragliche Element zu problematisieren. Beliebt sind dabei insbesondere Klausuren, bei denen der "Rechtsbindungswillen" im objektiven Tatbestand oder das Erklärungsbewusstsein im subjektiven Tatbestand näher zu untersuchen sind. Klausuren, bei denen dagegen etwa der "Handlungswille" eine Rolle spielt, dürften demgegenüber sehr selten sein.

 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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