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Vertragsdurchführung und -beendigung
Die einfachste Art, von einer begründeten Schuldverpflichtung
frei zu werden, ist die Erbringung der Leistung so, wie sie geschuldet ist. Das
führt zur Erfüllung nach
§ 362 Abs. 1 BGB. Die einfachste Art ist aber nicht die einzige Art der
Schuldbefreiung. Es gibt Erfüllungssurrogate, die die Erfüllung ersetzen
(Aufrechnung, Hinterlegung). Man kann sich aber auch vorstellen, dass es zu
rechtsgeschäftlichen Schuldbeendigungen (etwa durch Anfechtung, Kündigung,
Widerruf, Aufhebungsvertrag) kommt oder dass Ereignisse eintreten, die der
Schuldverpflichtung ein Ende bereiten (Unmöglichkeit der Leistungserbringung,
Wegfall der Geschäftgrundlage, Auftreten einer auflösenden Bedingung). Den
Schuldbeendigungs- und -befreiungsmöglichkeiten insgesamt widmet sich unser
nächstes Kapitel.
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