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Grundtatbestände der deliktischen HaftungAus der Vielfalt der Haftungstatbestände in den §§ 823 ff. BGB interessieren uns zunächst die Grundtatbestände der §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 und schließlich des § 826 BGB. Deren Grundmodelle wollen wir uns vergegenwärtigen und später die Erörterungen auf den Grundtatbestand der Geschäftsherrenhaftung des § 831 BGB ausdehnen. Die Grundtatbestände lassen sich vor allem danach unterscheiden, welches Zwischenstück die allen Haftungen gemeinsamen Endpole des Schadens des Gläubigers und des Verhaltens des Schuldners verbindet. Bei § 823 Abs. 1 BGB ist dies der Eingriff in eines der dort genannten Rechtsgüter. Bei § 823 Abs. 2 BGB geht es um die Verletzung eines staatlichen Schutzgesetzes. Bei § 826 BGB wird das Zwischenstück durch die Verletzung des Sittengesetzes und die besondere Schuldform der vorsätzlichen Schadenszufügung gebildet. Über die grafische Darstellung stoßen wir namentlich bei den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und 2 BGB auf die wichtige Differenzierung von Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung. Hier sind zwei Rechtskomplexe angesprochen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch auch an unterschiedlichen Stellen geregelt sind. Das Haftungsausfüllungsrecht ist das Schadensrecht der §§ 249 bis 253 BGB. Die Verknüpfung von der Rechtsgutsverletzung zum Schaden ist "verschuldensfrei"; ebenso die Verknüpfung von der Schutzgesetzverletzung zu dem daraus resultierenden Schaden. Das bedeutet, dass der Vorwurf des Fehlverhaltens sich nicht auf den Schaden, sondern einmal auf die Rechtsgutsverletzung und zum anderen auf die Schutzgesetzverletzung bezieht. Nur beim Tatbestand des § 826 BGB scheint das anders zu sein. Doch kann man auch hier die Ebenen der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung unterscheiden. Man muss sich nur etwas genauer fragen, welche Interessen ein Gebot des Anstands, der guten Sitten, schützt. Die vorsätzliche Verletzung dieses Interesses macht dann den haftungsbegründenden Teil aus. Die Schäden, die aus der Interessenverletzung fließen, bilden den Gegenstand der Haftungsausfüllung. Auch sie müssen dann nicht mehr vom Verschuldensvorwurf erfasst sein. |
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