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BGB-Regelung
Fallgruppen

Schädigungen im gewerblichen Verkehr

Der Fleetfall und die Kabelfälle haben uns schon einen Eindruck davon vermittelt, dass der Vermögensschutz besonders bei Schädigungen im gewerblichen Verkehr angesprochen ist. Die Vermögensschäden auslösenden Verhaltensweisen lassen sich in zwei große Kategorien einteilen: Handeln in wettbewerblicher und Handeln in nichtwettbewerblicher Absicht. Das Handeln in wettbewerblicher Absicht meint in Sonderheit das Handeln der Konkurrenten im Wettstreit um die Gunst des Kunden. Hier liegt es in einer Wettbewerbsgesellschaft auf der Hand, dass das Verhalten der Konkurrenten gerade darauf abzielen muss, die Kundennachfrage auf sich zu ziehen und damit zugleich bei insgesamt beschränkten Haushaltsmitteln Umsatz und Gewinnmöglichkeiten der Konkurrenz zu schmälern. Dagegen von Rechts wegen vorgehen zu wollen, rüttelte an die Grundfesten unserer Sozial- und Gesellschaftsordnung. Es liegt deshalb nahe, das Handeln zu Wettbewerbszwecken ganz anderen Kriterien zu unterwerfen als ein Handeln, das nicht auf Wettbewerb ausgerichtet ist. Man könnte daran denken, das gesamte Wettbewerbshandeln einem speziellen Rechtsbereich zuzuordnen und die BGB-Regeln für das Handeln außerhalb des Wettbewerbs zu reservieren. Die Rechtsprechung hat sich dazu nicht durchringen können. So werden für das Wettbewerbshandeln die Regeln des BGB ebenso herangezogen wie für das nichtwettbewerbliche Handeln. Zwar gibt es für das wettbewerbliche Handeln Sondertatbestände im GWB und UWG und vielen anderen Gesetzen mehr. Neben diesen Sondertatbeständen kann aber immer noch auf die Regelungen des BGB zurückgegriffen werden. Allerdings verschieben sich im Rahmen des BGB die Rechtswidrigkeitsmaßstäbe je nachdem, ob es sich um Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs handelt oder nicht.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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