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Schädigungen im gewerblichen Verkehr
Der Fleetfall und die Kabelfälle haben uns schon einen Eindruck davon vermittelt, dass
der Vermögensschutz besonders bei Schädigungen im gewerblichen Verkehr angesprochen ist.
Die Vermögensschäden auslösenden Verhaltensweisen lassen sich in zwei große Kategorien
einteilen: Handeln in wettbewerblicher und Handeln in nichtwettbewerblicher Absicht. Das
Handeln in wettbewerblicher Absicht meint in Sonderheit das Handeln der Konkurrenten im
Wettstreit um die Gunst des Kunden. Hier liegt es in einer Wettbewerbsgesellschaft auf der
Hand, dass das Verhalten der Konkurrenten gerade darauf abzielen muss, die Kundennachfrage
auf sich zu ziehen und damit zugleich bei insgesamt beschränkten Haushaltsmitteln Umsatz
und Gewinnmöglichkeiten der Konkurrenz zu schmälern. Dagegen von Rechts wegen vorgehen
zu wollen, rüttelte an die Grundfesten unserer Sozial- und Gesellschaftsordnung. Es liegt
deshalb nahe, das Handeln zu Wettbewerbszwecken ganz anderen Kriterien zu unterwerfen als
ein Handeln, das nicht auf Wettbewerb ausgerichtet ist. Man könnte daran denken, das
gesamte Wettbewerbshandeln einem speziellen Rechtsbereich zuzuordnen und die BGB-Regeln
für das Handeln außerhalb des Wettbewerbs zu reservieren. Die Rechtsprechung hat sich
dazu nicht durchringen können. So werden für das Wettbewerbshandeln die Regeln des BGB
ebenso herangezogen wie für das nichtwettbewerbliche Handeln. Zwar gibt es für das
wettbewerbliche Handeln Sondertatbestände im GWB und UWG und vielen anderen Gesetzen
mehr. Neben diesen Sondertatbeständen kann aber immer noch auf die Regelungen des BGB
zurückgegriffen werden. Allerdings verschieben sich im Rahmen des BGB die
Rechtswidrigkeitsmaßstäbe je nachdem, ob es sich um Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
handelt oder nicht.
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