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Begrenzungen der Ersatzpflicht
Die Überlegungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten bewegen sich allein auf der
Kausalitätsebene. Nur solche Rechtsgutsverletzungen sollen zu einer Schadensersatzpflicht
führen, die verhindert worden wären, wenn sich der verantwortlich Gemachte rechtmäßig
verhalten hätte. Hat man den Kausalzusammenhang bejaht, ist eine notwendige Bedingung
für die Verpflichtung zum Schadensersatz erfüllt. Es handelt sich aber nicht um eine
hinreichende Bedingung. Das bedeutet, dass es Rechtsgutsverletzungen und Schäden gibt,
die nicht zum Schadensersatz führen, obwohl die Kausalitätsbedingung erfüllt ist, bei
rechtmäßigem Alternativverhalten also die Verletzung ausgeblieben wäre. Fraglich ist
allein, nach welchen Kriterien kausal mit einem Fehlverhalten verknüpfte
Rechtsgutsverletzungen und Schäden in ersatzfähige und nicht ersatzfähige Schäden
eingeteilt werden. Einigkeit herrscht allein darüber, dass es solche Kriterien gibt.
Welche es sind, ist dagegen durchaus umstritten.
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