Begrenzungen der ErsatzpflichtDie Überlegungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten bewegen sich allein auf der Kausalitätsebene. Nur solche Rechtsgutsverletzungen sollen zu einer Schadensersatzpflicht führen, die verhindert worden wären, wenn sich der verantwortlich Gemachte rechtmäßig verhalten hätte. Hat man den Kausalzusammenhang bejaht, ist eine notwendige Bedingung für die Verpflichtung zum Schadensersatz erfüllt. Es handelt sich aber nicht um eine hinreichende Bedingung. Das bedeutet, dass es Rechtsgutsverletzungen und Schäden gibt, die nicht zum Schadensersatz führen, obwohl die Kausalitätsbedingung erfüllt ist, bei rechtmäßigem Alternativverhalten also die Verletzung ausgeblieben wäre. Fraglich ist allein, nach welchen Kriterien kausal mit einem Fehlverhalten verknüpfte Rechtsgutsverletzungen und Schäden in ersatzfähige und nicht ersatzfähige Schäden eingeteilt werden. Einigkeit herrscht allein darüber, dass es solche Kriterien gibt. Welche es sind, ist dagegen durchaus umstritten.
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