Die PflichtverletzungDas zentrale Moment der Unrechtshaftung ist die Pflichtverletzung. Die Pflicht ist ein Gebot zu alternativem Verhalten. Sie kann Elemente der Tatbestandmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld erfassen. Auf der Tatbestandsebene ist sie angesiedelt, wenn es um die Frage des "Angesprochenseins" geht, die man herkömmlich mit dem Begriff der Garantenstellung umschreibt. Der eigentliche Kernbereich der Pflicht liegt in der Begründung der Rechtswidrigkeit. Für die Schuld bleibt nur etwas übrig, wenn man die Unterscheidung von äußerer und innerer Sorgfalt mitmacht. Allgemein gesprochen mündet die Begründung einer Pflicht immer in die Abwägung widerstreitender Interessen. Auf der einen Seite steht die Handlungsfreiheit des in Pflicht zu Nehmenden. Sie wird notwendig eingeschränkt, wenn man eine Pflicht begründet. Auf der anderen Seite steht der Rechtsgüterschutz dessen, der durch allzu große Freiheiten anderer bedroht wird. Letztendlich entscheiden wir bei der Pflichtbegründung über die Zumutbarkeit des Handlungs- und Verhaltensverzichts (des Aufwands für alternatives Verhalten) im Hinblick auf den Wert der durch ein Verhalten bedrohten und nicht anderweit zu schützender Rechtsgüter anderer. Elemente der PflichtbegründungMan kann die Elemente der Pflichtbegründung weiter ausdifferenzieren und die Stufen der Garantenstellung, der Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung, der Vorhersehbarkeit der Rechtsgutsverletzung und der Zumutbarkeit der Schadensabwehr unterscheiden. |
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