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Das Minderungsrecht gemäß Art. 50 CISGBeim Minderungsrecht nach Art. 50 CISG sind folgende Punkte zu prüfen:
Das Minderungsrecht greift im Vergleich zum Aufhebungsrecht und dem Anspruch auf Ersatzlieferung bereits verhältnismäßig schnell ein. Es erfordert keine wesentliche Vertragsverletzung, sondern lediglich, dass die Ware vertragswidrig ist. Dies ist, wie wir wissen, sowohl bei der Lieferung einer mangelhaften Sache als auch bei der Falschlieferung der Fall. Das entspricht insoweit der Rechtslage bei der Minderung im BGB, die ebenfalls sowohl bei Vorliegen eines Sachmangels als auch bei Vorliegen eines dem Mangel gleichgestellten aliuds (§ 434 Abs. 3 BGB) eingreift. Dennoch steht auch das Minderungsrecht unter dem Vorbehalt des Vorranges des Rechts des Verkäufers zur Mangelbeseitigung, wie man Art. 50 S. 2 CISG entnehmen kann. Dies hat folgende Konsequenz: Erklärt der Käufer sofort mit Erhebung der Mängelrüge die Minderung, so ist die Minderungserklärung unwirksam und bleibt es auch, wenn der Verkäufer nachträglich innerhalb der Fristen der Art. 37, 48 Abs. 1 CISG Mängelbeseitigung anbietet oder gemäß Art. 48 Abs. 2, 3 CISG ein befristetes, auf Mängelbeseitigung gerichtetes Angebot abgibt, welches mangels Käuferwiderspruchs wirksam wird (Müller-Chen, in: Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, Art. 50 Rdnr. 7). Im Ergebnis stimmen CISG und BGB in dem hierin zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Vorranges der (Nach)Erfüllung überein, der auch die Minderung gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB erfasst. Die Minderung nach Art. 50 CISG unterscheidet sich jedoch von der Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB in einem Punkt erheblich: Die Minderung nach Art. 50 CISG erfordert im Gegensatz zur Minderung nach BGB-Kaufrecht die vorherige Erhebung einer ordnungsgemäßen Rüge nach Art. 39 CISG. Schließlich ist umstritten, ob die Minderung nach Art. 50 CISG ein Gestaltungsrecht ist und daher der Abgabe einer Minderungserklärung bedarf. Nach einer Ansicht ist dies deshalb nicht der Fall, weil in Art. 50 CISG von einer Minderungserklärung keine Rede sei. Der Käufer übe sein Recht zur Minderung einfach dadurch aus, dass er den Kaufpreis nicht zahlt oder, wenn er ihn bereits bezahlt hat, wieder zurückverlangt. Mangels Gestaltungswirkung dieser Erklärungen sei auch nicht von einer Bindung an die Minderung auszugehen (Müller-Chen, in: Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 50 Rdrn. 5, 16 und 17). Demgegenüber geht die herrschende Meinung ohne weiteres davon aus, dass es sich bei dem Minderungsrecht um ein Gestaltungsrecht handelt, das durch die Abgabe einer Minderungserklärung ausgeübt werde. Die Rechtsfolge der berechtigten Minderung bestehe darin, dass der Kaufpreisanspruch in Höhe des Minderungsbetrages erlischt. Der Verkäufer kann daher nicht mehr den vollen Kaufpreis verlangen, der Käufer muss ihn nicht bezahlen (Staudinger/Magnus, Art. 50 Rdnrn.15 und 24; Reinhardt, Art. 50 Rdnr. 2; Herber/Czerwenka, Art. 50 Rdnr. 4). Demgegenüber ist die Rechtslage im BGB-Kaufrecht eindeutig: § 441 BGB ist als Gestaltungsrecht ausgestaltet, so dass die Minderung nicht kraft Gesetzes, sondern erst nach Zugang der Minderungserklärung des Käufers beim Verkäufer wirksam wird. Rechtsfolge der berechtigten Minderung nach Art. 50 CISG ist nach ganz herrschender Meinung, dass der Käufer vom Kaufpreisanspruch in Höhe des Minderungsbetrages befreit wird. Hat er bereits gezahlt, dann erwirbt der Käufer einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Minderungsbetrages. Es ist allerdings umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Rückzahlungsanspruch beruht. Nach einer Ansicht ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus Art. 50 CISG selbst. Andere wollen ihn auf eine analoge Anwendung des Art. 81 Abs. 2 CISG stützen, der die Verpflichtung der Parteien zur Rückgewähr des bereits Geleisteten bei der Vertragsaufhebung regelt (Staudinger/Magnus, Art. 50 Rdnr. 25 mwN; Lorenz, Jus 1993, 727, 729 Fußnote 32). Hinsichtlich der Rechtsfolgen stimmt die Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB mit der Minderung nach Art. 50 CISG überein. Das BGB-Minderungsrecht hat allerdings - ebenso wie bei der Frage der Rechtsnatur - gegenüber Art. 50 CISG den Vorteil, dass auf Grund einer ausdrücklich geregelten Anspruchsgrundlage (§ 441 BGB i.V.m. §§ 346 f. BGB) kein Zweifel über die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückgewähr des überzahlten Betrages bestehen kann. Der Minderungsbetrag berechnet sich ähnlich wie nach § 441 Abs. 3 BGB. Es gilt demnach die uns bereits bekannte Minderungsformel:
Anders als bei der Minderung nach § 441 BGB ist bei Art. 50 CISG bei der Berechnung des Minderungspreises auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Bei § 441 Abs. 3 BGB ist dagegen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Lieferung erleichtert die Berechnung des Minderungspreises erheblich, da die Werte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachträglich schwieriger zu ermitteln sind (Staudinger/Magnus, Art. 50 Rdnr. 21). Das BGB will dieses Problem dadurch abmildern, dass es, soweit erforderlich, Schätzung zulässt (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB). Vergleicht man die Regelung der Minderung im BGB und im CISG global miteinander, so ist festzustellen, dass die beiden Regelungen nur im Detail voneinander abweichen. Dabei ist das Minderungsrecht nach Art. 50 CISG in puncto Berechnung des Minderungsbetrages praxisfreundlicher und für die Parteien leichter zu handhaben, weil das Abstellen auf den Zeitpunkt der Lieferung bei der Ermittlung des Verhältnisses des Wertes der mangelfreien und der mangelhaften Sache die Berechnung des Minderungspreises erheblich erleichtert. Demgegenüber zeichnet sich § 441 BGB durch eine größere Klarheit der Regelung bezüglich der Rechtsnatur als Gestaltungsrecht und der Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückgewähr des infolge Minderung überzahlten Betrages aus. Im Übrigen ist aus Käufersicht Art. 50 CISG gegenüber § 441 BGB nachteiliger: Während Art. 50 CISG den Käufer auch beim Privatkauf mit dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Rüge nach Art. 39 CISG belastet, ist § 441 BGB von einem Rügeerfordernis frei.
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