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Der Anspruch des Käufers auf Nachbesserung gemäß Art. 46 Abs. 3 CISG

Der Anspruch auf Nachbesserung gemäß Art. 46 Abs. 3 CISG findet seine Entsprechung im Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung gemäß §§ 437 Nr. 2, 439 BGB. Beim Anspruch auf Nachbesserung gemäß § 46 Abs. 3 CISG sind folgende Merkmale zu prüfen:

bulletAbschluss eines wirksamen Kaufvertrages
bulletLieferung vertragswidriger Ware
bulletNachbesserung technisch möglich
bulletMängelrüge nach Art. 39 CISG
bulletZumutbarkeit der Nachbesserung für den Verkäufer
bulletGeltendmachung der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist

Diese Tatbestandsmerkmale sind uns bereits weitgehend aus der Erörterung des Anspruchs auf Ersatzlieferung nach Art. 46 Abs. 2 CISG bekannt. Es ergeben sich nur wenige Besonderheiten, die hier kurz angesprochen werden sollen:

Vertragswidrigkeit der Ware: Der Begriff erfasst in der Sprache des BGB sowohl die aliud-Lieferung als auch die Lieferung mangelhafter Ware. Dennoch ist Art. 46 Abs. 3 CISG bei einer aliud-Lieferung nicht einschlägig, da bei ihr eine Nachbesserung gar nicht möglich ist (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 46 Rdnr. 10). Auch greift Art. 46 Abs. 3 nicht ein, wenn der Mangel technisch nicht behebbar ist. Die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung ist eine rechtshindernde Einwendung, für die nach allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der Verkäufer die Beweislast trägt (von Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, Art. 46 Rdnr. 16). Auch beim Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 2, 439 BGB in Form der Mängelbeseitigung führen adliud - Lieferung und Unbehebbarkeit des Mangels zum Ausschluss des Nachbesserungsanspruchs gemäß § 275 Abs. 1 BGB.

Zumutbarkeit der Nachbesserung für den Verkäufer: Nach dem Wortlaut des Art. 46 Abs. 3 CISG muss man die Entscheidung über die Zumutbarkeit "unter Berücksichtigung aller Umstände" treffen. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Dabei ist naturgemäß im Detail vieles umstritten. Anerkannt ist jedenfalls, dass die Nachbesserung unzumutbar ist, wenn die durch sie bewirkten Vorteile in keinem Verhältnis zum Reparaturaufwand stehen (z.B. Beseitigung eines Schönheitsfehlers) oder wenn die Nachbesserung dem Käufer leichter fällt als dem räumlich weit entfernten Verkäufer (Müller-Chen, in: Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 46 Rdnr. 40 ff.; Staudinger/Magnus, Art. 46 Rdnr. 61). Auch die Unzumutbarkeit der Nachbesserung stellt eine Einwendung dar, die der Verkäufer beweisen muss.

Das Nachbesserungsrecht gemäß Art. 46 Abs. 3 CISG kommt dem Nacherfüllungsanspruch des BGB in Form der Mängelbeseitigung erheblich näher als der Anspruch auf Ersatzlieferung gemäß Art. 46 Abs. 2 CISG dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 2, 439 BGB in Form der Ersatzlieferung. Insbesondere setzt der Anspruch auf Nachbesserung anders als der Anspruch auf Ersatzlieferung gemäß Art. 46 Abs. 2 CISG nicht voraus, dass die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware als "wesentliche Vertragsverletzung" zu werten ist. Dennoch ist der Anspruch gegenüber dem Nachbesserungsrecht des BGB insoweit für den Käufer nachteiliger ausgestaltet als er eine Rüge gemäß Art. 39 CISG und die Geltendmachung innerhalb einer angemessenen Frist erfordert. Ferner hat das BGB-Kaufrecht aus der Sicht des Käufers gegenüber dem CISG den Vorteil, dass der Käufer - vorbehaltlich des tatbestandlichen Vorliegens und der Einredeerhebung gemäß § 439 Abs. 3 BGB-ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat. Schließlich ist auch hier beim CISG eine zur Unterscheidung des Art. 46 Abs. 1 von Art. 46 Abs. 3 eine - nicht immer einfache - Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel erforderlich, die im autonomen BGB-Kaufrecht auf Grund der eleganten Lösung der §§ 434, 435 BGB entbehrlich ist. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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