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Vorteilsausgleichung

Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis kann dem Geschädigten auch Vorteile bringen, wenn durch es dem Geschädigten Vermögen zufließt oder ein Vermögensabfluss verhindert wird. Eine konsequent nach der Differenzhypothese durchgeführte Schadensermittlung stellt solche Vorteile ebenso schadensmindernd oder gar schadensaufhebend in Rechnung wie hypothetisch gebliebene Reserveursachen. Diese Konsequenz wird indessen von niemandem durchgehalten, obwohl es in den Motiven zum BGB (II S. 19) als selbstverständlich bezeichnet wird, dass, "wenn aus ein und derselben Maßregel oder einem Komplex von Maßregeln, für welchen dieselbe Person einzustehen hat, schädliche und nützliche Folgen entstanden sind, diese nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern auf das Gesamtresultat gesehen werden muss".

Die Kriterien der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung knüpft die Anrechnung von Vorteilen an mehrere Voraussetzungen (BGH NJW 1978, 536). Zum einen sollen nur adäquat verursachte Vorteile angerechnet werden können (BGHZ 8, 329; 49, 61); zum anderen muss die Anrechnung des Vorteils "dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen" und darf nicht ,,zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen" (BGH 54, 269 ff., 272). Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch geeignet, das Anrechnungsproblem zu lösen. Die Adäquanz ist ein - zudem noch überholter - Maßstab für die Zurechnung von Nachteilen zum Verantwortungsbereich des Ersatzpflichtigen; die Frage nach der schadensmindernden Berücksichtigung von Vorteilen im Bereich des Geschädigten hat damit nicht das Geringste zu tun (nach der eingehenden Begründung von Cantzler AcP 156 (1956), 29 ff., 45 ff. heute h.M. in der Literatur). Der Schadensersatz hat sodann keinen anderen Zweck als den, dem Betroffenen den Schaden abzunehmen. Dieser Zweck gibt kein Kriterium für differenzierte Lösungen ab, weil entweder die Entscheidung über den Vorteilsausgleich erst den Schaden bestimmt und so das Kriterium in jedem Fall erfüllt ist, oder weil nur die Anrechnung dem Ausgleichszweck des Schadensrechts Rechnung trägt, während der versagte Vorteilsausgleich immer zu einer Bereicherung des Geschädigten führt. Der Verweis auf eine unbillige Entlastung des Schädigers birgt schließlich die Gefahr, "dem Sanktionsgedanken dort Raum zu geben, wo der Ausgleichsgedanke eine Belastung des Haftpflichtigen nicht mehr trägt" (Eike Schmidt § 10 V 2). Wenn überhaupt Vorteile nicht angerechnet werden sollen, verspricht allein eine Analyse der je in Rede stehenden Vorteile Kriterien für eine begründete Nichtanrechnung. Zuvor bedarf es jedoch noch einer Verständigung darüber, wann sich die Frage nach dem Vorteilsausgleich überhaupt stellt.

Vorteilsausgleich und Regresskonstruktionen

Man sollte sich daran gewöhnen, die Frage nach dem Vorteilsausgleich nur dort zu stellen, wo der durch das Haftpflichtereignis bedingte Vorteil dem Geschädigten ohne eine Anrechnung zugunsten des Schädigers endgültig verbleiben würde. Damit fallen alle die Fälle aus dem Problembereich des Vorteilsausgleichs heraus, in denen Dritte den Schaden beim Geschädigten ausgleichen und dafür über unterschiedliche Regresskonstruktionen (siehe J.I.3.d.) den Anspruch gegen den Schädiger zugewiesen bekommen (ähnlich Lange § 9 III 4). Die Frage nach dem Vorteilsausgleich würde sich erst dann stellen, wenn die legalen und dogmatischen Regresskonstruktionen aufgegeben würden. Das ist indessen - trotz der rechtspolitischen Fragwürdigkeit der Regressanweisungen -unerfülltes politisches Programm. Die verbleibenden Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte mit dem Haftpflichtereignis besser gestellt wäre als ohne das Haftpflichtereignis, wenn die Anrechnung des Vorteils versagt würde. Für sie bietet sich eine weitere Differenzierung nach selbständigen und unselbständigen Vorteilen an.

Unselbständige und selbständige Vorteil

Die unselbständigen Vorteile fließen dem Geschädigten durch die Schadensbehebung zu: Der Geschädigte spart Lebenshaltungskosten während des vom Schädiger bezahlten Krankenhaus- oder Kuraufenthalts (KG VersR 1969, 190); für die Dauer der Mietwagennutzung entfallen Pflege- und Erhaltungskosten auf das eigene Fahrzeug (BGH NJW 1963, 1399); in die beschädigte Sache werden neue Teile eingefügt, die die Lebensdauer verlängern und so den Wert steigern (KG NJW 1971, 142); der Geschädigte erhält ein längerfristiges Nutzungspotenzial, weil die beschädigte Sache nicht repariert, sondern zur Herstellung eine neue Sache geliefert wird. In allen diesen Fällen müssen die Vorteile, die der Geschädigte erlangt, ausgeglichen werden. Der Ausgleich mindert den Anspruch indessen nicht von vornherein. Im Interesse eines effektiven Rechtsgüterschutzes ist die Restitution beim Geschädigten vorrangig. Erst wenn sie gesichert ist, kommt der Ausgleich der unselbständigen, restitutionsbedingten Vorteile zum Zuge. Eventuelle Liquiditätsschwierigkeiten des Geschädigten gehen somit zu Lasten des Schädigers und hindern auf keinen Fall die effektive Restitution (ebenso Esser/Schmidt § 33 V 2. 1.; Lange § 6 V 3).

Die Frage nach dem von vornherein anspruchsmindernden Ausgleich stellt sich nur bei den selbständigen Vorteilen, die sich nicht der Schadensbehebung, sondern allein dem Haftpflichtereignis verdanken. Beruht ein selbständiger Vorteil darauf, dass das Haftpflichtereignis die Realisierung eines Vermögensabflusses verhindert hat, so ist dieser Vorteil anzurechnen, wenn nicht der verhinderte Vermögensabfluss anderwärts kompensiert worden wäre. Hier zeigen sich Parallelen zu den Fällen der hypothetischen Kausalität. Weitaus häufiger tritt indessen der selbständige Vorteil nicht als verhinderter (und im Falle der Realisierung kompensationsloser) Vermögensabfluss, sondern als durch das Haftpflichtereignis realisierter Vermögenszufluss auf. Beruht nun der Vermögenszufluss nicht auf der Leistung eines Dritten, sondern stellt er sich quasi von selbst ein, so ist er anzurechnen unabhängig vom "unlösbaren inneren Zusammenhang", den Thiele (AcP 167 ( 1967), 193, 201) fordert, aber nicht juristisch operationalisieren kann. Entlastend wirken deshalb der durch die Zerstörung eines alten Schreibtisches entdeckte Schatz (Beispiel nach Schulin S. 165), die mit der Zerstörung eines unter Denkmalsschutz stehenden Hauses eintretende Wertsteigerung des Grundstücks (Beispiel nach Thiele a.a.O. S. 207), der Anfall der Erbschaft einschließlich des Stammkapitals, wenn der Begünstigte sonst gar nicht Erbe geworden wäre oder der entgangene Unterhalt schon früher aus dem Stammkapital bestritten wurde, allein die aus dem Stammkapital fließenden Erträgnisse, wenn das Stammkapital später ohnehin geerbt worden wäre (BGH 8, 325) und der entgangene Unterhalt aus anderen Mitteln bestritten wurde. Sämtliche Entscheidungen ergeben sich insoweit aus einer sorgfältigen Schadensermittlung nach der Differenzhypothese. Die wenigen Fälle, in denen eine Vernachlässigung der Differenzhypothese angezeigt ist, liegen im einzig noch offenen Bereich jener durch das Haftpflichtereignis bedingten Vorteile, die auf Fremd- und Eigenleistungen beruhen.

Freiwillige Leistungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter geben in aller Regel keinen Anlass zur Vorteilsausgleichung. Dies gründet in der Zweckbestimmung, die der Dritte seiner Leistung an den Geschädigten gibt. Will er für den Schädiger eintreten, so liegt eine nach § 267 zu beurteilende Leistung vor, derentwegen der Dritte den Schädiger nach den Regeln der GoA oder des Bereicherungsrechts in Regress nehmen kann. Die Regresskonstruktion nimmt den Fall aus dem Problembereich der Vorteilsausgleichung heraus (siehe J.II.6.b.). Will der Dritte dagegen nur dem Geschädigten einen Vorteil zuwenden, so soll sich der Geschädigte dieses Vorteils erfreuen und zusätzlich (über den vermögensmäßigen Ausgleich hinaus) beim Schädiger liquidieren dürfen. Nicht anzurechnen sind daher z. B. der Ertrag einer Sammlung für den Geschädigten (RG JW 35, 3369), freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (BGH 10, 107), freiwillige Unterhaltsleistungen (RG 92, 57; BGH VersR 1973, 85).

Erfüllungsleistungen Dritter

Leistungen Dritter, auf die der Geschädigte einen Anspruch hatte, wirken sich unterschiedlich auf die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers aus. Handelt es sich um Unterhaltsleistungen, so bestimmt schon § 843 Abs. 4, dass diese dem Schädiger nicht zugute kommen sollen. Nach richtiger Ansicht stehen Unterhaltspflicht und Schadensersatzpflicht im Gesamtschuldverhältnis zueinander, so dass schon über die Regressanordnung des § 426 diese Fälle aus dem Problembereich der Vorteilsausgleichung herausgenommen sind. Bei Versicherungsleistungen ist auf das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis zurückzugreifen. Unfallversicherungen werden nicht schadensmindernd in Rechnung gestellt, um nicht Prämienaufwendungen des Geschädigten für die Unfallversicherung zu Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung des Schädigers werden zu lassen (RGZ 146, 287, 289). Der Gedanke greift nicht bei der Insassenunfallversicherung, für die gerade der Schädiger die Prämien aufgebracht hat. Deren Leistungen an den Geschädigten sind zugunsten des Schädigers anzurechnen (BGHZ 64, 266 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Lebensversicherungen führen nicht zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts, wenn die Versicherungssumme dem Berechtigten später ohnehin zugefallen wäre. Die wegen der vorzeitigen Auskehrung der Versicherungssumme anfallenden Erträgnisse werden auch dann nicht angerechnet, wenn der Getötete eine Mischversicherung (Spar- und Risikoversicherung) genommen hatte, welche auch beim Erreichen eines bestimmten Alters ausgezahlt worden wäre (BGHZ 73, 109 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

Eigenleistungen des Geschädigten

Nicht nur Drittleistungen, sondern auch Eigenleistungen können dem Geschädigten zum Vorteil gereichen, sei es, dass der Geschädigte nach dem Haftungsereignis Vorkehrungen trifft, die einen weiteren Vermögensabfluss verhindern, sei es, dass er durch eigenes vom Haftungsereignis ausgelöstes Tun sich Vermögen zuführt. Hält sich die Tätigkeit des Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2, so muss er sich die so erzielten Vorteile anrechnen lassen (Lange JuS 1978, 653) und kann lediglich die für diese Tätigkeit aufgewendeten Kosten als Schaden liquidieren. Geht die Tätigkeit dagegen über die Schadensminderungspflicht hinaus, so sind die erlangten Vorteile nicht anrechenbar (MünchKomm/Oetker, § 249 Rdnr. 262). Der Schädiger muss den ,,hypothetischen Schaden" ohne Berücksichtigung der vom Geschädigten erzielten Vorteile ersetzen ( BGH NJW 1974, 602; BGH 54, 45; BGH 55, 329), braucht in diesem Fall aber nicht für die Kosten der Geschädigtenleistung aufzukommen (Esser/Schmidt § 33 V 3.b).  

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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